Ist ein Online-Branchenbuchverzeichnis über die gängigsten Suchmaschinen nicht auf den ersten fünf Trefferseiten
auffindbar, ist eine Eintragung für den Kunden wertlos. Ein entsprechender Vertrag ist in diesem Fall als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und nichtig.
______________________________________________________________________
Hintergrund
Im vorliegenden Fall des LG Wuppertal (Az. 9 S 40/14) ging es um die Zahlung einer Jahresgebühr von 910,00 € für die Eintragung in
einem Branchenbuchverzeichnis unter der Domain „www.branche100.eu“
Die Entscheidung
Das zunächst damit befasste AG hatte einen Zahlungsanspruch verneint, da ein Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen würde, nicht bestehe. Die in dem Formular getroffene Vereinbarung ist aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und nichtig.
Diese Auffassung bestätigte nunmehr das LG Wuppertal. Der Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 910,00 €/ netto pro Jahr stehe
die Eintragung in das Internet-Branchenverzeichnis der Klägerin unter „www.branche100.eu“ als Gegenleistung gegenüber. Diese Gegenleistung ist faktisch jedoch wertlos. Eine eigens durchgeführte
Recherche habe ergeben, dass das klägerische Verzeichnis bei Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“, oder „gelbe Seiten“ in die gängigsten Suchmaschinen wie google,
Bing und Ask keine Treffer innerhalb der ersten 5 Seiten ergab! Wer als Internetnutzer nach einem Branchenverzeichnis sucht, gelangt zwar auf Portale wie
„www.gelbeseiten.de“, „www.goyellow.de“ oder „www.cylex.de“ etc. Das Verzeichnis der Klägerin werde jedoch nicht angezeigt.
Es sei aber gerade für die Klägerin ohne weitere Probleme und Aufwand möglich, durch Schaltung von Anzeigen etc. eine höhere
Nutzerzahl und somit ein vorgerücktes Ranking in den Suchmaschinen zu erzielen. Die Klägerin wirbt auch nicht in sonstiger Weise für weitere Nutzer ihres Verzeichnisses. Folglich wird das
Verzeichnis der Klägerin nicht genutzt. Die Eintragung in einem faktisch wertlosen Branchenbuch rechtfertigt keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 910,00€/ netto pro Jahr. Selbst die Klägerin habe
nach eigenen Angaben kein Interesse an der effektiven Nutzung. Dies ergebe sich aus ihrem Schriftsatz, wonach „in die Suchmaschine kein Zähler integriert wurde“, sodass sie auch keine Angaben zu
den tatsächlichen Nutzungszahlen machen könne.
Da auch kein weiterer Nutzen für die Eintragung ersichtlich ist, der eine Zahlung in vorliegender Höhe rechtfertigen würde, ist der Vertrag als wucherähnliches Geschäft einzustufen und gemäß § 138 BGB sittenwidrig und nichtig.
Fazit
Eintragungen in Branchenbuchverzeichnissen führen immer wieder zu Streit. Oftmals sind die Schreiben in amtlicher Aufmachung gefasst, sodass der Empfänger bei Unterzeichnung davon ausgeht „nur“ eine bereits bestehende Eintragung zu bestätigen, zu berichtigen und/ oder zu ergänzen. Das erst mit der Rücksendung, der eigentliche Vertrag zu meist immensen Kosten abgeschlossen wird, steht, wenn überhaupt, nur im Kleingedruckten und ist nicht immer ohne weiteres ersichtlich. Ob diese Verträge angefochten werden können, von vornherein nichtig sind oder außerordentlich gekündigt werden können, ist einzelfallabhängig und wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Hierbei kommt auch dem Adressaten Bedeutung zu. Handelt es sich um einen Unternehmer oder Verbraucher? Wie üblich ist die Prüfung derartiger Schreiben im normalen Geschäftsverkehr?
Bei Rückfragen
stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!