Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages auch bei Untergang des Kaufsache?

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Der Käufer muss die Sache Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises dem Verkäufer zurückgeben. Wie muss die Rückabwicklung aber erfolgen, wenn die Sache nach Erklärung des Rücktritts unverschuldet zerstört wird?

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Was ist passiert?

Der Kläger hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin einen Neuwagen erworben. Aufgrund diverser Mängel an dem Wagen, die die Beklagte trotz Aufforderung nicht beseitigen konnte, trat der Kläger am 22.08.2011 von dem Kaufvertrag zurück. Der Kläger verlangte die Rückabwicklung und forderte von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung für bereits zurückgelegte Kilometer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. Diese weigerte sich jedoch.

Am 29.08.2011 brannte dann der Wagen aus unbekannter Ursache vollständig aus. Zu dieser Zeit befand sich der Pkw noch beim Kläger. Für den Wagen hatte der Kläger eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Zu einer Zahlung der Versicherung kam es jedoch nicht.

Für die Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages trat der Kläger nunmehr den Anspruch gegen seine Versicherung auf Zahlung des Versicherungsschadens an die Beklagte ab. In den AGB der Versicherung kann eine Abtretung allerdings nur erfolgen, wenn die Versicherung der Abtretung zustimmt, was sie vorliegend ausdrücklich verweigerte.


Die Entscheidungen

Sowohl das Landgericht Mannheim (Az. 8 O 246/11) als auch das OLG Karlsruhe (Az. 19 U 83/13) haben der (Rück-) Zahlungsklage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche stattgegeben.

Der BGH (Az. VIII ZR 38/14) hob die Entscheidung nun auf. Die beklagte Kfz-Händlerin habe den Kaufpreis uneingeschränkt zurückzuzahlen, da der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Die Beklagte können die Zahlung nicht aufgrund eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß §§ 348, 320 BGB verweigern. Die Argumentation der Beklagten, sie könne die Rückzahlung solange verweigern, bis ihr der Anspruch gegen die Versicherung wirksam abgetreten worden sei, greift nicht. Gemäß § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Kläger nur das herausgeben was er tatsächlich erlangt hat. In diesem Sinn ist nur dann etwas „erlangt“, wenn es das Vermögen konkret bereichert. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall. Der Kläger hat weder eine tatsächliche Zahlung von seiner Kaskoversicherung erhalten, noch hat diese ihre Pflicht zur Zahlung anerkannt. Ein möglicher (zukünftiger) Anspruch des Klägers gegen seine Versicherung, der allerdings noch im „Prüfungsstadium“ ist und der mangels Zustimmung der Versicherung nicht abtretbar ist, stellt keine tatsächliche Bereicherung des Klägers dar, die dieser herausgeben müsste. Folglich kann die Beklagte auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Denn für etwaige zukünftige Ansprüche kann das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB nicht gestützt werden.

Die Frage, ob § 285 BGB für das Rückgewährschuldverhältnis gilt, konnte der BGH offen lassen, da auch insoweit kein herausgabefähiger Ersatz erlangt ist.


Fazit

Bei der Rückabwicklung von Verträgen kommt es immer wieder zu Streit. Insbesondere Nutzungsentschädigungen und die Höhe von Ersatzansprüchen stoßen in der Praxis, gerade im Kfz-Bereich, immer wieder auf Probleme. Zu beachten ist in jedem Fall jedoch, dass vor der Rückabwicklung, dem Verkäufer ein Recht zur „zweiten Andienung“, sprich zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung, zu gewähren ist. Hierfür muss dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt werden. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist, können weitere Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden.


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