Verjährung bei Einbeziehung der VOB/ B

Die allgemeinen Verjährungsregelungen im BGB gelten grundsätzlich für alle Verträge. Wird jedoch die VOB/ B wirksam einbezogen, müssen die Vertragspartner einige Besonderheiten beachten!

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Sämtliche Werklohnforderungen von Handwerksbetrieben unterliegen der allgemeinen Verjährung, genauso wie andere Ansprüche auch. Grundsätzlich beträgt die (Regel-) Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig wird. Siehe auch den Beitrag hier.


Bei "reinen" Werkverträgen nach dem BGB, wird die Forderung mit der „Abnahme“ des Werkes fällig. Dass heißt, wenn eine Leistung 2011 erbracht und der Kunde sie auch in diesem Jahr abgenommen hat, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011. Hierbei ist es irrelevant, wann genau die Abnahme erfolgte. Der Beginn ist sowohl bei einer Abnahme am 13.02.2011 als auch bei einer Abnahme am 13.09.2011 jeweils der Ablauf des 31.12.2011.

Folge: Die Verjährungsfrist kann in bestimmten Fällen bis zu 4 Jahre betragen.


Sonderregelungen gelten jedoch bei der Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag. Für die Fälligkeit sind hier, neben den sonstigen Voraussetzungen nach dem BGB, die Erteilung einer prüfbaren #Schlussrechnung und der Ablauf einer angemessenen #Prüfpflicht zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzungen.

Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die Fälligkeit der Forderung und schlussendlich auch den Zeitpunkt der Verjährung beeinflussen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gemäß § 14 Ziff. 3 VOB/B, die Schlussrechnung binnen 12 Werktagen erteilt werden muss, wenn die vertragliche Ausführungsfrist maximal 3 Monate beträgt. Diese Frist zur #Rechnungsstellung verlängert sich um jeweils weitere 6 Werktage, für alle weiteren 3 Monate der Ausführung.
Die Fristen zur Rechnungsstellung gelten immer dann, wenn und soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.


Gemäß § 14 Ziff. 4 VOB/B hat der #Auftraggeber aber auch die Möglichkeit, die Abrechnung selbst und auf Kosten des #Auftragnehmers zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, wenn dieser seiner Pflicht zur Erstellung eine prüfbaren Rechnung nicht nachkommt und eine hierfür gesetzte Frist verstrichen ist.

Zu beachten ist aber, dass die Pflicht des Auftraggebers zur Abnahme bei einer ordnungsgemäßen Leistung weiterhin besteht. Dass heißt, die Pflicht zur Rechnungsstellung beginnt erst nach Abnahme des vertragsgerechten Werkes. Und auch erst danach kann der Auftraggeber eine Frist zur Rechnungsstellung setzen.


Kurz: Bei einem Werkvertrag nach BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres der Abnahme. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, beginnt die Verjährung erst mit Zugang der Schlussrechnung.


Um die Verjährung einer fälligen Werklohnforderung zu verhindern genügt eine einfache „Mahnung“ an den Auftraggeber allein nicht! Um eine Verjährung zu verhindern, muss diese rechtzeitig (vor Ablauf des 31.12.) gehemmt werden. Dies erfolgt am sichersten durch die gerichtliche Geltendmachung, entweder in Form eines gerichtlichen Mahnantrages oder durch eine Klage.


Praxis-Tipp: Bei Fehlern sowohl im gerichtlichen Mahnantrag als auch in der Klageschrift, wird eine Zustellung durch das Gericht nicht veranlasst und die Hemmungswirkung tritt nicht ein. Es sollte von daher rechtskundige Beratung und Unterstützung beansprucht werden.
Zudem kann Verjährung auch im laufenden Jahr eintreten, insbesondere bei Höchstfristen und starren Fristen im Rahmen von Gewährleistungen etc.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!