Wer als Unternehmer ein verbindlich abgegebenes Angebot zurücknimmt, ohne sich bei der Abgabe einen Rücknahmevorbehalt
eingeräumt zu haben, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Hierin kann eine vorvertragliche Pflichtverletzung zu sehen sein. Erhält der Vertragspartner einen Auftrag aufgrund der
Rücknahme nicht, muss der Unternehmer den entstandenen Schaden ersetzen!
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Was ist passiert?
Die Klägerin hatte sich gegenüber einem Auftraggeber zur Erbringung von #Bauleistungen für einen Freizeitpark beworben. Hierfür benötigte sie u.a. #Betonfertigteile, die sie von der beklagten Lieferantin beziehen wollte. Die Lieferantin machte der Klägerin ein Angebot. Dieses Angebot war bis zum 31.01.2011 befristet. Am 22.12.2010 trat die Lieferantin jedoch von ihrem Angebot zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund „jüngster Auftragseingänge“ voll ausgelastet sei.
Die Klägerin wiederum konnte hierdurch den Auftrag gegenüber ihrem Auftraggeber nicht erbringen, wodurch der Klägerin ein #Gewinn in Höhe von ca. 91.000,00 € entgangen sein soll. Diesen verlangt sie nun von der beklagten Lieferantin.
Die beklagte Lieferantin wies den Anspruch zurück. Da die Klägerin kurz vor Weihnachten besonders günstige Preise verlangt hätte,
habe sie (die Klägerin) das Angebot der beklagten Lieferantin abgelehnt. Des Weiteren stehe auch nicht fest, dass die Klägerin den Auftrag tatsächlich erhalten hätte.
Die Entscheidung
Das OLG Köln (Az. 11 U 10/14) bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach. Ein solcher Anspruch bestehe aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Lieferantin bei Vertragsschluss. Durch die unberechtigte und somit pflichtwidrige Rücknahme des Angebots sei der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Auftrag entgangen, sodass ein Schaden in Form eines entgangenen Gewinns anzunehmen sei. Durch das Angebot der Lieferantin, wurde der Klägerin eine Rechtsposition eingeräumt, die einer vertraglichen Option entspreche. Bei Verletzung einer solchen vertraglichen Pflicht, muss der Handelnde auf vollen Schadensersatz haften. Indem die Lieferantin in dem Rücktrittschreiben auf die „jüngsten Auftragseingänge“ Bezug nahm, war auch ihr späteres Vorbringen, die Klägerin habe das ursprüngliche Angebot abgelehnt indem sie niedrigere Preise verlangt habe, nicht einschlägig und somit unerheblich.
Fazit
In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass ein #Angebot, dass nicht ausdrücklich als „unverbindlich“ o.Ä. benannt ist, bindend ist, § 145 BGB. Angebote, die keine Annahmefrist vorsehen, sind solange verbindlich, wie mit einer Annahme unter regelmäßigen Umständen gerechnet werden kann, § 147 Abs. 2 BGB. Die Länge der Annahmefrist bestimmt sich hier nach den Umständen des Einzelfalls, wenn im Angebot nichts konkretes festgelgt wurde.
Wer einen Vertrag nicht durch die bloße Annahme seines Angebotes entstehen lassen will, sollte in dem Angebot einen ausdrücklichen Hinweis wie „unverbindlich“ oder „freibleibend“ einfügen.
Zu beachten ist aber auch, dass die #Annahme eines Angebots unter veränderten Bedingungen (Erweiterung, Einschränkung etc.), rechtlich als Ablehnung gilt, verbunden mit einem neuen Angebot. Der ursprüngliche Angebotsempfänger wird somit Anbieter. Wer zum Beispiel das ursprüngliche Angebot „annimmt“, hierbei aber zusätzliche Bedingungen einfügt, die zuvor nicht besprochen wurden, lehnt das ursprüngliche Angebot ab und macht seinem Vertragspartner selbst ein neues Angebot. Dieser kann dann wiederum entscheiden ob er das neue Angebot annimmt oder nicht! Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob das auch dann gilt wenn die Änderung nur unwesentlich ist! Im Zweifel ist eine Ablehnung anzunehmen!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!