Wann ist eine Ware eigentlich "neu"?

„Neu“ ist nicht immer gleich auch „neu“. Das musste ein Händler für Kfz-Teile nunmehr erfahren. Auch ungenutzte und verpackte Ware, die über einen gewissen Zeitraum im Lager liegt, kann dadurch als nicht mehr "neu" anzusehen sein. Eine entsprechende Werbung ist unzulässig. Was muss beim Verkauf von Kfz- Zubehör und sonstigen Bauteilen beachtet werden? Und wann sind die Teile "neu"?

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In der Werbung findet man für bestimmte Waren immer wieder die Angaben „neu“, „neuwertig“ oder „wie neu“. Wann aber ist eine solche Ware „neu“?

Was ist passiert?

In einem Fall vor dem OLG Saarland stellte sich diese Frage für ein Kugellager, dass zwar ungebraucht und auch noch in der Originalverpackung war. Die Verpackung aber aus dem Jahr 1990 datierte.

Ein Haltbarkeitsdatum oder das Produktionsjahr waren nicht weiter angegeben.

Der Händler bot dieses Kugellager nun im Internet an und beschrieb den Artikelzustand als „neu“. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Irreführung und somit eine unzulässige Werbung. Die Zentrale argumentierte damit, dass bei einer derart langer Lagerzeit nicht mehr mit Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass die Ware noch uneingeschränkt brauchbar und somit „neu“ sei.


Die Entscheidung

Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und verurteilte den Händler auf Unterlassung (OLG Saarland, Az. 1 U 11/13). Die Gebrauchstauglichkeit könne bei einer derart langen Lagerzeit nicht mehr gewährleistet werden. Mit der Bezeichnung als „neu“ werde jedoch bei dem Kunden der Eindruck erweckt, dass das Kugellager ohne vorherige (weitere) Prüfung verwendet werden könne. Dies bestätige auch die Empfehlung des Herstellers, wonach eine Überprüfung des Kugellagers bereits nach 5 Jahren erfolgen solle. Der Händler hätte somit zumindest auf die Dauer der Lagerung hinweisen müssen, auch wenn das Produkt ungebraucht und orginalverpackt sei.


Fazit

Beim Verkauf von langfristig gelagerten Produkten als „neu“, sollte die Lagerdauer bereits in der Werbung angeben werden, um nicht in die Gefahr einer Irreführung zu geraten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ungebraucht und originalverpackt ist. Allein die Lagerdauer, kann eine Fehlvorstellung in Bezug auf die „Neuheit“ hervorrufen.

Allerdings folgt aus dem Urteil auch, dass trotz langer Lagerdauer die Werbung mit „neu“ zulässig sein kann, wenn und soweit das Produkt ohne vorherige Prüfung und ohne weitere Einschränkungen genutzt werden kann. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und nicht pauschal zu bestimmen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!