Allein ein fehlender, fest installierter und beleuchteter Aschenbecher in einem neuen Pkw, kann zur Rückabwicklung
des Kaufvertrages führen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung, ist die Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.00,00 € auch nicht unverhältnismäßig.
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Was ist passiert?
Die Kundin bestellte durch ihren Geschäftsführer im Januar 2013 bei der beklagten Toyota-Vertragshändlerin einen Pkw für
135.000,00 €. Nachdem der Pkw ausgeliefert wurde, stellte sie fest, dass der Wagen nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor bei der Vertragshändlerin
ebenfalls erworbene Kfz verfügte hingegen über einen solchen fest eingebauten Aschenbecher. Nach Ansicht der Kundin, wurde im Vertrag über den neuen Pkw vereinbart, dass dieser entsprechend dem
bisherigen Modell ausgestattet sein soll. Folglich also auch einen festen Aschenbecher haben soll. Nachdem dieser nun fehlte, verlangte die Kundin die Rückabwicklung des Vertrages.
Die Entscheidung
Das OLG Oldenburg (Az. 13 U 73/14) gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass vertraglich ein fest installierter und beleuchteter Aschenbecher als Ausstattungsmerkmal vereinbart worden sei. Das ein solcher nun fehlt, sei auch nicht als nur geringfügige und unerhebliche Pflichtverletzung anzusehen. Beim Vertragsschluss habe die Kundin ausdrücklich auf das sog. „Raucherpaket“ bestanden und betont dass dies besonders wichtig sei. Demnach sei auch extra die Ausstattung entsprechend dem Vorgängermodell vereinbart worden.
Die beklagte Händlerin könne sich auch nicht auf eine nur geringfügige Einschränkung des „Raucherkomforts“ berufen. Eine solche
Bagatelle liege nicht vor. Der Vorschlag, eine Aschenbecherdose im Getränkehalter zu befestigen, gleicht den Mangel nicht aus und stellt keine gleichwertige Alternative dar. Hierbei können zum
Beispiel bei Dunkelheit nicht abgeascht werden, da der Aschenbecher mangels Beleuchtung nicht zu erkennen sei. Es können vielmehr erhbliche Verschmutzungen o.Ä. auftreten. Zudem können dann auch
der Getränkebehälter nicht mehr für Getränke verwendet werden.
Da eine entsprechende Nachrüstung des Pkw mit einem Aschenbecher ausgeschlossen war, konnte die Kundin im Ergebnis vom Vertrag
zurücktreten und die Rückabwicklung verlangen. Sie musste sich aber bereits erlangte Nutzungsvorteile abziehen lassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Fazit
Nicht nur bei der konkreten Vertragsverhandlung, sollte die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes klar und deutlich vereinbart werden. Auch vorherige Werbeaussagen, egal ob durch den Händler oder Hersteller, sollten immer auch beim Vertragsschluss beachtet werden. Sollen Werbeangaben nicht Vertragsbestandteil werden, muss dies wiederum ausdrücklich vereinbart werden. Es findet hier der sog. „funktionale Mangelbegriff“ Anwendung. Dass heißt das Werbetexte mit weitreichenden Versprechungen als Vertragsgrundlage die Beschaffenheit bestimmen.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung.