Die Kosten der Nacherfüllung!?

Und wer bezahlt's? Die Aus- und Einbaukosten muss ein Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber seinem Verbraucher- Kunden selbst bezahlen. Diese Kosten kann der Handwerker dann aber oftmals nicht ohne Weiteres vom Hersteller bzw. Lieferanten zurückfordern! Eine missliche Lage für alle Betriebe, die im B2C Bereich arbeiten!

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Der Bundesgerichtshof  (Az: VIII ZR 46/13) hat entschieden, dass ein Handwerker keinen Ersatz der Aus- und Einbaukosten für fehlerhaft geleistete Produkte von seinem Lieferanten verlangen kann.


Was ist passiert?

Ein Handwerksbetrieb wurde beauftragt, Aluminium-Holzfenster zu liefern und in ein Neubauvorhaben einzubauen. Die hierfür erforderlichen Profilleisten der Fensteraußenschalen bestellte er beim Beklagten. Der Beklagte wiederum beauftragte einen Dritten mit der Beschichtung dieser Außenleisten. Nach Ausführung der Beschichtung durch den Dritten, lieferte der Beklagte die Leisten an den klagenden Handwerker, der diese dann an die Fenster montierte und die fertigen Fenster in das Neubaugebäude einbaute.

Der Kunde rügte später, dass die Leisten mangelhaft seien und die Farbe abplatze. Dieser Mangel beruhe auf der fehlerhaften Beschichtung durch den Dritten. Eine Nachbesserung war ausgeschlossen bzw. aus Kostengründen nicht möglich (unter anderem hätte ein kompletter Neuverputz vorgenommen werden müssen)

Der Kunde verlangte nun vom Handwerker Mangelbeseitigung. Dieser wiederum verlangte vom Beklagten die Freistellung von diesen Kosten gegenüber dem Kunden. Der beklagte Lieferant lehnte die Freistellung bzw. Kostenübernahme jedoch ab.


Die Entscheidung

Der BGH lehnte einen Anspruch des klagenden Handwerkers gegenüber dem Lieferanten ab. Weder unter dem Gesichtspunkt der (verschuldensunabhängigen) Nacherfüllung, noch im Wege von (verschuldensabhängigen) Schadensersatz könne die Freistellung verlangt werden. Die Aus- und Einbaukosten seien bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) nicht von der Nacherfüllungspflicht erfasst. Diese Kosten wären dem Handwerker auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Lieferung neuer Profilleisten) durch den beklagten Unternehmer entstanden. Etwas anderes gelte nur bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C), da hier europarechtliche Vorgaben zu beachten seien. Ein solcher Vertrag liege aber zwischen dem klagenden Handwerker und seinem Lieferanten nicht vor.

Für einen Schadensersatzanspruch fehlt das erforderliche Verschulden des Beklagten. Die fehlerhafte Leistung des Dritten bei der Beschichtung könne ihm nicht zugerechnet werden, da der Dritte nicht „Erfüllungsgehilfe“ des beklagten Unternehmers gewesen sei.

Somit konnte der Handwerker die Aus- und Einbaukosten für die mangelhafte Sache nicht von seinem Lieferanten ersetzt verlangen.


Fazit

Muss der Handwerker wegen eines Mangels der von ihm bezogenen Kaufsache, die er bei seinem Kunden eingebaut hat, nacherfüllen, steht ihm als Unternehmer grds. kein Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten bzw. Freistellung von diesen Kosten gegenüber seinem Lieferanten zu.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.