Angaben nach der Pkw-EnVKV auch bei getunten Fahrzeugen?

Neufahrzeuge werden nicht immer im Originalzustand angeboten. Oftmals werden Sie getunt und umgebaut. Ändern sich aber durch diese Maßnahmen die Verbauchs- und CO2-Werte, stellt sich im Hinblick auf die Vorgaben nach der Pkw-EnVKV die Frage, ob das Kfz auch ohne diese Angaben angeboten oder auf Messen ausgestellt werden darf?

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Was ist passiert?

In dem vom OLG Frankfurt/ Main (Az. 6 U 61/14) entschiedenen Fall bot ein Tuningunternehmen auf einer Messe getunten Fahrzeuge an. Unter anderem präsentierte das Unternehmen auch ein Fahrzeug der Antragstellerin, eine Sportwagenherstellerin, mit einer Laufleistung von weniger als 1000 km. Die ausgestellten Kfz waren durch das Unternehmen in verschiedener Weise getunt worden. Durch das Tuning haben sich die CO2 Werte und die Verbrauchswerte der Kfz im Vergleich zu den jeweiligen Basismodellen verändert. Die ausgestellten Kfz hatten zwar alle einen Hinweis auf die Tuningleistungen. Es fehlten aber die Angaben zu den Verbrauchs- und CO2-Werten sowie zur Effizienzklasse.

Die Antragsstellerin sieht hierin einen Verstoß gegen die #Pkw-EnVKV in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG und ging im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen das Tuningunternehmen vor.


Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt/ Main (Az. 6 U 61/14) wies den Antrag zurück. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch gegen das Tuningunternehmen, da keine Verbrauchsangaben nach der Pkw-EnVKV anzugeben waren.

Gemäß § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV müssen bei zum Kauf angebotenen Neufahrzeugen die offiziellen Verbrauchs- und Emissionswerte in entsprechender Form angegeben werden. Maßgeblich ist insoweit die Einordnung als „Neufahrzeug“. Gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist ein „Neufahrzeug“ , jedes Kfz, dass noch nicht zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft wurde. Nach dieser Definition handelte es sich bei den getunten Pkw aber gerade nicht um „Neufahrzeuge“, sodass auch keine Pflichtangaben anzugeben waren.

Die #getunten Kfz wurden durch das Unternehmen erst nach der Durchführung von technischen Umbauten angeboten. Die für die Grundmodelle ermittelten Verbauchs- und CO2- Werte trafen auf die umgebauten Modelle nicht mehr zu. Nach Ansicht des OLG kann von dem Tuningunternehmen auch nicht verlangt werden, ein sog. „Typgenehmigungsverfahren“ durchzuführen um hierdurch für die jeweils getunten Modelle, Angaben zum Verbrauch und zu den CO2-Emissionswerten zu erhalten. Es reicht im Hinblick auf die wenigen Modelle aus, dass das Unternehmen die nach der StVZO erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen herbeiführt.


Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV nicht in jedem Fall zwingend erfolgen müssen. Es kommt insbesondere auf die Einordnung der Pkw als „Neufahrzeuge“ an. Hierbei können verschiedene Probleme auftreten, was insbesondere immer wieder bei #Tageszulassungen, #Vorführ- oder Jahreswagen zu bemerken ist.

Im Rahmen von Werbeveranstaltungen und -maßnahmen, bei Verkaufsmessen und auch im Onlinehandel, sollten Unternehmer ihre Werbeanzeige neben den sonstigen Pflichtangaben nach BGB, PreisAngV und CO. zwingend auch auf die Einhaltung der Vorgaben nach der Pkw-EnVKV vorab prüfen (lassen).


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!