In der Werbung finden sich oftmals verschiedene Angaben zur Beschaffenheit von Materialien und Leistungen des
Anbieters. Ist der Auftragnehmer aber an diese Aussagen gebunden, wenn er später einen entsprechenden Vertrag abschließt? Kurz: Sind die Werbeaussagen eines Auftragnehmers für diesen
bindend?
______________________________________________________________________
Was ist passiert?
Im vorliegenden Fall, wurde der Auftragnehmer mit der Abdichtung eines Kellers beauftragt. Der Keller war zuvor durch Nässe und
Feuchtigkeit erheblich beschädigt.
In seiner Werbung führte der Auftragnehmer unter anderem aus: „Die Patentlösung für trockene Keller - Wirkungsvoll.
Wasserdicht. Werterhaltend.", "Wasser dringt nicht mehr ein.", "Effiziente Abdichtung".
Nachdem der Auftragnehmer seine Arbeiten abgeschlossen hatte, drang weiterhin Feuchtigkeit in den Keller ein. Der Auftraggeber rügte diesen Mangel. Ungeachtet dessen verweigerte der Auftragnehmer allerdings die Nacherfüllung. Er habe nach dem Vertrag nur die Abdichtung der Hohlkehle gegen das drückende Grundwasser vornehmen müssen. Und dies habe er ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber trat sodann vom Vertrag zurück und verlangte den bereits gezahlten Werklohn zurück.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf (Az. 22 U 154/ 14) hat entschieden, dass der Auftraggeber zu Recht vom Vertrag zurücktreten konnte und den bereits gezahlten Werklohn zurückfordern kann. Der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag war dahingehend auszulegen, dass der Auftragnehmer den gesamten Keller trocken zu legen hatte. Aufgrund der Werbeaussagen des Auftragnehmers konnte der Auftraggeber das Angebot nur dahingehend verstehen, dass alle Arbeiten ausgeführt werden sollen, die zur Beseitigung der Feuchtigkeit notwendig sind, unabhängig davon worauf der Feuchtigkeitseintritt beruht. Insbesondere gelte dies auch deshalb, weil der Auftragnehmer vor Vertragsschluss seine Werbeaussagen weder geändert noch in sonstiger Wiese eingeschränkt oder berichtigt hatte. Als Abdichtungsunternehmer muss sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Beschaffenheit seiner beworbenen Werkleistung so behandeln lassen, wie ein Verkäufer bei von diesem gemachten öffentlichen Werbeaussagen. Mithin waren die Aussagen im Werbeprospekt als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, da sie für den Auftraggeber auch von erheblicher Bedeutung waren, was der Auftragnehmer auch erkennen konnte.
Fazit
Werbeaussagen sollten immer auch beim Vertragsschluss beachtet werden. Dies gilt sowohl für Werk- als auch für Kaufverträge. Für diese Aussagen muss der Auftragnehmer bzw. Verkäufer einstehen. Sollen die Angaben aus der Werbung nicht Vertragsbestandteil werden, muss die ausdrücklich vereinbart werden. Es findet bei der Bewertung der Ware oder Dienstleistung der „funktionale Mangelbegriff“ Anwendung, dass heißt das Werbetexte mit weitreichenden Versprechungen als Vertragsgrundlage die Beschaffenheit bestimmen.
Auftragnehmer sollten von daher darauf achten, Besonderheiten der Leistungen, Materialien oder der anzuwendenden Bautechnik einschließlich vorhandener Risiken detailiert und nachvollziehbar zu erklären.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!