Nach Anlage A der Handwerksordnung, sind die dort benannten Gewerke zulassungspflichtig. Die Zulassung bekommen
grundsätzlich alle Meisterbetriebe. Allerdings kann bei der Werbung mit „Meisterbetrieb“ ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn der Meister während der üblichen
Öffnungszeiten nicht vor Ort ist und auch nicht innerhalb einer kurzen Zeit persönlich erscheinen kann.
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Was ist passiert?
Kläger und Beklagter sind beide Hörgeräteakustikmeister und in der selben Stadt tätig. Zusätzlich ist der Beklagte als Meister und Betriebsleiter in einer weiteren, ca. 26 Km entfernten Stadt mit einem zweiten Betrieb eingetragen. Die Öffnungszeiten waren für beide Betriebe identisch.
Der Beklagte warb in seinen Anzeigen und Betriebsstätten jeweils mit der Bezeichnung „Meisterbetrieb“. Hierin sah der Kläger ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Nach Ansicht des Klägers werde der Kunde mit der Angabe „Meisterbetrieb“ irregeführt, wenn er nach dem Betreten des Ladengeschäfts nicht unmittelbar bzw. nach kurzer Zeit direkt von einem Meister bedient werden könne. Die übereinstimmenden Öffnungszeiten und die Entfernung beider Betriebsstätten schließen eine solche Kundenbetreuung jedoch aus. Mithin müsse der Beklagte die Werbung unterlassen, wenn er nicht für eine Meisterpräsenz im jeweiligen Betrieb sorgen könne.
Die Entscheidung
Das OLG München ( Az. 29 U 1614/11) gab dem Kläger Recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Kunde beim Betreten eines
„Meisterbetriebs“ im Handwerk erwarte, dass die Betreuung und Beratung durch den Meister selbst vorgenommen werde. Der Kunde wisse zwar, dass es übliche Wartezeiten geben könne, etwa weil der
Meister noch einen anderen Kunden betreut oder in sonstiger Weise beschäftigt ist. Der Kunde erwarte aber nicht, dass der Meister erst aus einer anderen Stadt anreisen müsse. Die damit
einhergehende Wartezeit übersteige das übliche und hinzunehmende Maß von ca. 10 Minuten. Folglich werde der Kunde mit der Bezeichnung „Meisterbetrieb“ über die Art der Dienstleistung getäuscht
und stütze sich bei der Auswahl zwischen dem Betrieb des Beklagten und anderen Hörgeräteakustikern, die der Meisterpräsenz genügen, nicht auf sachliche Erwägungen.
Fazit
In einem nach der Handwerksordnung zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb müssen nach der Entscheidung des OLG München, Meister während der regelmäßigen Öffnungszeiten immer anwesend sein bzw. binnen kurzer Zeit den Betrieb erreichen können. Hierbei ist eine Frist von ca. 10 Minuten anzunehmen. Dies dürfte bei Betrieben innerhalb der gleichen Stadt im Einzelfall möglich sein. Muss der Meister hingegen erst von außerhalb anreisen und werden dadurch die dem Meister vorbehaltenen Dienstleistungen durch Gesellen vorgenommen, darf nicht mit „Meisterbetrieb“ geworben werden. Ansonsten drohen kostspielige Abmahnungen.
Hinweis: Gemäß 51 HwO darf sich in einem zulassungspflichtige Handwerk nur Meister nennen, wer die entsprechende
Meisterprüfung bestanden hat.
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