Bilder von Arbeitnehmern dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, dürfen Bilder der Mitarbeiter auf der Unternehmenshomepage nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden. So sieht es das Gesetz in § 22 KUG vor. Allerdings besteht eine uneingeschränkte Einwilligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sie kann dann nur für die Zukunft widerrufen werden!

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Was ist passiert?

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Unternehmen (Betrieb für Klima- und Kältetechnik) seit dem Sommer 2007 beschäftigt. Insgesamt arbeiteten ca. 30 Mitarbeiter für das Unternehmen.

Der klagende Arbeitnehmer erteilte im Herbst 2008 schriftlich und ohne weitere Einschränkungen seine Einwilligung zur Erstellung und Verwendung von Video- und Bildmaterial, auf dem er als Teil der Belegschaft zu erkennen war. Im Rahmen von verschiedenen Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit, erstellte das Unternehmen sodann verschiedene Foto- und Videoaufzeichnungen und strahlte diese auch aus. In einem Werbefilm war der Arbeitnehmer zweimal als Person direkt zu erkennen. Dieser Film war auf der Homepage des Unternehmens abrufbar.

Im September 2011 endete das Arbeitsverhältnis und im November 2011 widerrief der Arbeitnehmer seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung. In diesem Zusammenhang forderte er seine ehemalige Arbeitgeberin auch dazu auf, das Video binnen 10 Tagen zu löschen. Ende Januar 2012 nahm diese das Video unter Vorbehalt von der Homepage.

Der Arbeitnehmer verlangte nun die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen sowie die Zahlung von Schmerzensgeld.


Die Entscheidung

Das BAG (Az. 8 AZR 1011/13) wies die Klage ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld.

Unterstellt, die Videoaufnahmen bedurften der Einwilligung des Arbeitnehmers, hatte dieser eine entsprechende Erklärung wirksam vorab erteilt. Die Pflicht einer schriftlichen Einwilligung gemäß § 22 KUG zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, wurde durch die Arbeitgeberin erfüllt.

Die erteilte Einwilligung ist auch nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch erloschen. Zwar kann eine einmal erteilte Einwilligung für die Zukunft widerrufen werden. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer aber keinen anerkennenswerten Grund für einen solchen Widerruf dargelegt. Folglich kann er auch eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung auch keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen.


Fazit

Werbemaßnahmen, bei denen auch Ihre Mitarbeiter als Teil der Belegschaft abgebildet werde und die veröffentlicht werden sollen, ist vorab die Einwilligung der betreffenden Personen einzuholen. Diese Einwilligung muss schriftlich erfolgen.

Liegt eine solche Einwilligung vor und sind keine weiteren Einschränkungen hierbei enthalten (Befristung, Bedingungen, Auflagen etc.) besteht diese Einwilligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Der betroffene Arbeitnehmer kann die Einwilligung nur für die Zukunft widerrufen und das auch nur bei entsprechenden Gründe. Diese Gründe muss der Arbeitnehmer darlegen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.