Das Bestreiten eines Mangels gilt zugleich als Ablehnung der Mangelbeseitigung!

Ein Auftragnehmer verliert das Recht auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistungsrechte, wenn er die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Hierfür reicht es aus, dass er das Bestehen von Mängeln als solche bestreitet. Die Verweigerung auch der Mängelbeseitigung ist nicht erforderlich.

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Was ist passiert?

Der Auftragnehmer ist Bauträger und errichtete für den Auftraggeber ein Wohngebäude. An der Fassade des Gebäudes zeigten sich im Sockelbereich sog. Ausblühungen (kristallisierte Salze auf der Oberfläche eines Bauwerks = Mangel). Der Auftraggeber forderte den Bauträger dazu auf, diesen Baumangel zu beseitigen. Der Bauträger verweigerte dies mit der Begründung, dass die Ausblühungen allein auf Spritzwasser zurückzuführen seien. Er lehnte die Mängel ab und diese würden „von hier aus auch nicht anerkannt“ werden. Nach der Ablehnung klagte der Auftragnehmer auf Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer.
Ein Sachverständiger stellte sodann fest, dass die gerügten Ausblühungen tatsächlich auf einen falschen Mörtel zurückzuführen seien und nicht auf Spritzwasser. Nach dieser Kenntnis streitet der Auftragnehmer nunmehr die Voraussetzungen einer Vorschussklage ab. Der Auftraggeber hätte zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Dies sei aber nie erfolgt. Zudem habe der Auftragnehmer die #Mängelbeseitigung auch nie verweigert. Allein das Bestehen von Mängel sei bestritten worden.


Die Entscheidung

Das LG Düsseldorf (Az. 16 O 252/10) folgte dieser Argumentation nicht. Der Auftraggeber habe einen Anspruch auf die Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung. Der Anspruch ist auch nicht mangels Fristsetzung ausgeschlossen. Gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist zwar im Rahmen der Nacherfüllung stets ein Fristsetzung erforderlich. Erst nach Ablauf einer solchen Frist können weitergehende Ansprüche, wie etwa eine Vorschusszahlung, geltend gemacht werden. Allerdings was die Fristsetzung vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da in dem Bestreiten des Mangels als solchen, eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung zu sehen sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Beseitigung ausdrücklich verweigert wird. Dies gehe als logische Konsequenz der Ablehnung des Mangels und der Auskunft der Mangle werde „von hier aus nicht anerkannt“ hervor.


Fazit

Die Fristsetzung im Rahmen einer #Nacherfüllung bzw. im Bereich des Gewährleistungsrechts, ist oftmals Gegenstand von Auseinandersetzungen. Wann eine solche Frist gesetzt werden muss und wann dies ausnahmsweise entbehrlich ist, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden. Gleiches gilt auch für die Länge der Frist. Zu beachten ist hierbei, dass eine ggf. zu kurze Frist nicht unwirksam ist, sonder vielmehr eine angemessene Frist in Gang setzt.

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich zwar speziell auf die Rechte nach dem Werkvertragsrecht. Gleiches gilt aber auch für die Gewährleistungssituation im #Kaufrecht.

Als Besonderheit sei noch betont, dass zwar vorliegend eine Fristsetzung entbehrlich war. Der Auftraggeber es in diesem Verfahren aber über 9 (!) Monate hinweg nicht geschafft hatte, dennoch eine Frist zu setzen. Denn eine solche ist nur in engen Ausnahmefällen entbehrlich. Dass eine solche Ausnahme hier vorlag, war aber zweifelsfrei von vornherein nicht gegeben.

Als Auftraggeber/ Käufer ist man gut beraten, eine Frist zumindest vorsorglich zu setzen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!