Promi-Friseur hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Berichterstattung der BILD-Zeitung!

Der Promi-Friseur Udo Walz kann gegen eine Berichterstattung der BILD-Zeitung keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Nennung seines Namen im Rahmen einer wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptung ist nicht rechtswidrig, auch wenn er selbst nur als „Aufmacher“ dient.

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Was ist passiert?

Die BILD-Zeitung berichtete 2012 über die Festnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Promi-Friseurs Udo Walz. Hierbei wurde ein Artikel veröffentlicht, indem wahrheitsgemäß über die Festnahme eines Mitarbeiters von Udo Walz berichtet wurde. Dem Mitarbeiter wurde u.a. eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen. Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen den Mitarbeiter eingeleitet.

Udo Walz sah in diesem Artikel aufgrund seiner namentlichen Nennung, eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Er müsse nicht als „Aufmacher“ für die Berichterstattung der BILD-Zeitung herhalten. Insbesondere da er mit der Festnahme und dem gesamten Geschehen nichts zu tun habe.


Die Entscheidung

Der BGH (Az. VI ZR 386/13) hat die Klage des Promi-Friseurs abgewiesen. Ihm stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Zwar sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und in Form der Geschäftsehre verletzt. Dies sei aber nicht rechtswidrig erfolgt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gibt jedem Einzelnen das Recht selbst darüber zu entscheiden ob und wie persönliche Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
Allerdings wird diese Recht nicht uneingeschränkt gewährt. Nach der sog. Sphärentheorie müssen bestimmte Beeinträchtigungen hingenommen werden. So ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Berichterstattung um einen Eingriff in die Sozial-, die Privat- oder die Intimssphäre handelt. Je nachdem welche Sphäre betroffen ist, ist dies mit der Meinungs- und Pressefreiheit in Ausgleich zu bringen. Wird lediglich die Sozialsphäre berührt, ist eine wahrheitsgemäße Berichterstattung grundsätzlich zulässig, auch wenn dies für den Betroffenen unangenehm ist. Nur ausnahmsweise kann hier das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Bei Eingriffen in die Privat- oder Intimssphäre ist dies umgekehrt. Hier ist die Berichterstattung nur zulässig, wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden bzw. bei Eingriffen in die Intimsspähre ist die Berichterstattung grundsätzlich rechtswidrig.

Der vorliegend beanstandete Bericht der BILD-Zeitung betraf nur die Sozialsphäre des Promi-Friseurs. Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit fiel zu Gunsten der Presse aus. Hierbei spielte der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen eine maßgebliche Rolle. Soweit der Bericht den tatsächlichen Umständen entspricht, müssen dies hingenommen werden, auch wenn es sich nachteilig auswirken kann. Es konnte vorliegend auch keine Ausnahme angenommen werden, da besonders schwerwiegende Auswirkungen auf den Kläger nicht zu erkennen waren. Insbesondere drohe durch den Bericht keine Prangerwirkung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich der Bericht auch auf das Ansehen des Friseurs auswirken könne. Der Artikel beinhaltete aber keine Anschuldigungen gegen Herrn Walz persönlich.

Schlussendlich überwiege somit die Meinungs- und Pressefreiheit. Der Bericht sei zwar auch ohne namentliche Nennung möglich gewesen. Die Pressefreiheit gewährt aber auch die Freiheit, dass Medien selbst entscheiden können was sie als „Aufmacher“ nehmen und was nicht.


Fazit

Die Meinungs- und Pressefreiheit gerät immer wieder in Konflikt mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Beide Rechte sind grundrechtlich geschützt und sind in einer Abwägung gegenüberzustellen. Wird lediglich die Sozialsphäre betroffen, ist bei wahrheitsgemäßer Berichterstattung von einem überwiegenden Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit auszugehen. Bloße Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden. Eingriffe in die Privatsphäre sind dann zulässig wenn sie verhältnismäßig sind und ein Allgemeininteresse an der Berichterstattung besteht. Berichte aus dem intimen Bereich des Betroffen sind hingegen grundsätzlich rechtswidrig.


Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!