Lässt ein Arbeitgeber aufgrund des Verdachts einer vorgetäuschten Krankheit, seinen Arbeitnehmer durch einen Detektiv
überwachen, kann dies bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers begründen. Anderes kann gelten, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen
beruht!
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Was ist passiert?
Die klagende Arbeitnehmerin war in einem Metallbetrieb als Sekretärin beschäftigt. Ab Dezember 2011 war sie zunächst aufgrund einer Bronchitis arbeitsunfähig krank. Bis zum 28.02.2012 legte die Sekretärin insgesamt sechs aufeinanderfolgende Krankschreibungen vor. Die ersten vier stammten vom Hausarzt, die letzten zwei von einer Orthopädin. Nach Auskunft der Arbeitnehmerin, habe sie im Verlauf einen Bandscheibenvorfall erlitten, der von verschiedenen Ärzten zu behandeln gewesen sei. Der Geschäftsführer des Metallbetriebs zweifelte jedoch an der tatsächlichen Erkrankung und beauftragte einen Privatdetektiv mit der Überwachung der Arbeitnehmerin. In der Zeit von Mitte bis Ende Februar 2012 beobachtete der Detektiv an vier Tage die Mitarbeiterin. Hierbei wurde u.a. das Haus der Klägerin observiert, sie mit ihrem Mann und dem Hund vor dem Haus sowie die Klägerin bei einem Besuch in einem Waschsalon. Der Detektiv machte in diesen Fällen auch entsprechende Videoaufnahmen. Der Detektiv übergab am Ende dem Arbeitgeber den Bericht mit insgesamt 11 Bildern, von denen 9 aus den Videosequenzen entnommen wurden.
Die Arbeitnehmerin sah hierin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und verlangte ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte, dass aber mindestens 10.500,00 € betragen sollte.
Die Entscheidung
Das LAG Hamm (Az. 11 Sa 312/13) gab der Klage statt, hielt aber eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 € für ausreichend. Dem stimmte nun das BAG (Az. 8 AZR 1007/13) zu.
Grundsätzlich handelt ein Arbeitgeber rechtswidrig, wenn er aufgrund eines bloßen Verdachts einer falschen Krankmeldung eines
Mitarbeiters, einen Detektiv mit Überwachungs- und Observationsmaßnahmen beauftragt, ohne dass der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Dies umfasst auch die bei diesen Maßnahmen erlangten
heimlichen Bild- und Videoaufnahmen. Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig und kann Schmerzensgeldansprüche begründen.
Vorliegend habe der Arbeitgeber aber gerade keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht einer vorgetäuschten
Erkrankung stützen können. Die Beweiskraft der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen konnten nicht dadurch erschüttert werden, dass sie von verschiedenen Ärzten stammten und auch nicht dadurch
das unterschiedliche Krankheitsbilder vorlagen. Ein Bandscheibenvorfall könne auch zunächst vom Hausarzt und sodann von einem Orthopäden behandelt werden. Allerdings sei eine Entschädigung in
Höhe von insgesamt 1.000,00 € ausreichend.
Fazit
Arbeitgeber haben nur in engen Grenzen die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu überwachen. Insbesondere aus dem Bundesdatenschutzgesetz sind hier die einschlägigen Vorgaben zu entnehmen. Maßgeblich ist insoweit auch, welchen Umfang die Überwachung einnimmt! Sind (auch) öffentlich zugängliche Räume von der Überwachung erfasst, z.B. Verkaufsräume? Oder wird ausschließlich der Arbeitnehmer erfasst? Ist ein Betriebsrat vorhanden?
Zusammenfassend kann man aber sagen, dass in jedem Fall die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und die Überwachung nur das letzte Mittel zur Aufklärung sein darf. Es müssen zuvor sämtliche weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen worden sein. Ansonsten kann die rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Entschädigungsansprüchen führen!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!