Die Einwilligung für Telefonwerbung muss klar und eindeutig sein!

Unternehmen müssen vor Werbemaßnahmen die Einwilligung des jeweiligen Kunden zur Datenerhebung und Nutzung einholen. Das Einverständnis muss hierbei klar und eindeutig erteilt werden und auf einer umfassenden Informationsgrundlage beruhen. Es genügt nicht, dass die Informationen nur über einen Link abrufbar sind! Gleiches gilt für eine vorformulierte Einverständniserklärung!

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Was ist passiert?

Ein Werbeunternehmen veranstaltete ein Gewinnspiel und machte in diesem Zusammenhang die Teilnahme von der Einwilligung in verschiedene Werbemaßnahmen abhängig. Alle Teilnehmer mussten sich nach der Eingabe ihrer persönlichen Daten damit einverstanden erklären, das Sponsoren, Kooperationspartner und sonstige Unternehmen die Teilnehmer am Telefon, per e-Mail, Post oder sms über ihre jeweiligen Angebote und Produkte informieren dürfen. Die Teilnehmer erhielten erst durch eine weitere Verlinkung genauere Informationen zu den jeweiligen Partnern, wie Name, Anzahl und Branche. Insgesamt beliefen sich diese auf über 30 verschiedene Unternehmen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah hierin u.a. einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und klagte gegen das Unternehmen!


Die Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 030/14) schloss sich den Argumenten des vzbv an und gab der Klage statt. Die gewählte Form der Einwilligung sei unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine „bewusste und eindeutige“ Einwilligung erfülle. Einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sahen die Richter auch in der vorformulierten Einverständniserklärung. Die Teilnehmer hatten dem beklagten Unternehmen hierdurch erlaubt, ihr Verhalten im Internet auf den Webseiten der Partner auszuwerten und für weitere Werbemaßnahmen zu nutzen. Die vor Erteilung einer solchen Einwilligung zu fordernden wesentlichen Informationen konnte die Teilnehmer hingegen nur über einen Link erhalten. Dies genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist unzulässig. Die auf diese Einwilligung gestützten Anrufe waren somit ebenfalls unzulässig. Telefonwerbung darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung erfolgen und diese Zustimmung muss zudem auch auf einer umfassenden Informationsgrundlage beruhen! Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Fazit

Wer als Unternehmer Werbemaßnahmen durchführen will, bei denen persönliche Daten der Kunden genutzt werden, sollte sich zuvor die Einwilligung der jeweiligen Kunden einholen. Die Erlaubnis muss auf einer umfassenden Informationsgrundlage beruhen. Die Informationen dürfen nicht erst über einen Link zur Verfügung gestellt werden, sondern müssen VOR Erteilung unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Eine vorformulierte Einverständniserklärung für die Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken ist dann unwirksam, wenn der Kunde erst durch eine Verlinkung näherer Informationen über den Umfang der Datenerhebung, der Kooperationspartner oder der Dauer der Speicherung erlangt! Die gleichen Grundsätze sind auch im „offline“ Bereich zu beachten – sei es durch ein Gewinnspiel, ein Malwettbewerb, einer Zeugnisaktion oder durch sonstige Marketingmaßnahmen auf Messen etc.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!