Nimmt ein Unternehmer an der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung einzelne, kleinere Änderungen vor, so machen diese
Änderungen die Widerrufsbelehrung nicht unwirksam, wenn es sich insoweit um belanglose Abweichungen handelt.
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Was ist passiert?
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehensvertrages. Die Kläger hatten bei der Beklagten 2009 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen. Bei Abschluss des Vertrages unterzeichneten die Kläger auch eine Widerrufsbelehrung, die sie anschließend ausgehändigt bekamen. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ war mit einer Fußnote gekennzeichnet, die im erläuternden Text mit „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ erklärt wurde. Des Weiteren waren unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ abweichend von dem damals gültigen Muster die Worte „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt. Außerdem enthielt die Belehrung dort, insoweit übereinstimmend mit der Muster-Widerrufsbelehrung, den Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“ Hinzu kamen noch weitere vereinzelte Anpassungen.
2014 widerriefen die Kläger den Vertrag. Der Widerruf sei nicht verfristet, da die Belehrung aufgrund der Abweichungen fehlerhaft sei und somit die Frist gar nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte hingegen sieht den Widerruf als verfristet an, da die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung orientiere sich an der Muster- Widerrufsbelehrung und enthalte nur unwesentliche Abweichungen ohne inhaltliche Auswirkungen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Heidelberg (Az. 2 O 230/14) entschied, dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen konnten. Die
Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft, sodass die 14-tägige Frist mit Aushändigung im Jahr 2009 zu laufen begann und die Erklärung 2014 somit verspätet sei. Die Belehrung genügt den
Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und
Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält. Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die nur unwesentlichen Änderungen und Ergänzungen
weder verwirrt noch unrichtig über seine Rechte belehrt.
Fazit
Das Widerrufsrecht ist nicht nur bei Verbraucherdarlehensverträgen immer wieder ein Streitthema. Insbesondere auch im Fernabsatz steht die Widerrufsbelehrung im Fokus. Denn nicht nur die Folge, dass der Kunde ein nunmehr 1 Jahr und 14-tägiges Widerrufsrecht hat kann für Unternehmen enorme Kosten bedeuten. Auch Abmahnungen durch Wettbewerber und Schutzvereine können durch fehlerhafte Belehrungen auftreten. Dies umso mehr, als dass seit dem 13.06.2014 durch die Verbraucherrechterichtlinie verschärfte Anforderungen gelten.
Erfreulich ist insoweit, dass das LG Heidelberg nur unwesentliche und belanglose Änderungen, die keine Auswirkungen auf den Inhalt der Belehrung haben, als rechtlich unbedenklich einstuft. Gleichwohl ist die Grenze zwischen „belanglosen“ und sich inhaltlich auswirkenden Änderungen fließend und sollte nicht unterschätzt werden!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung.
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