WhatsApp bietet seit Neustem die Möglichkeit an, den Dienst auch direkt am PC zu nutzen und nicht mehr nur über das Handy
Nachrichten zu versenden. Für Arbeitgeber stellt sich hier nun die Frage: dürfen die Mitarbeiter den Messengerdienst auch am Arbeitsplatz nutzen? Wie sieht es mit Facebook, Twitter und Co.
aus?
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Hintergrund
Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet ihre Arbeitnehmer für deren Arbeitsleistung zu bezahlen. Hierzu gehören aber weder Pausenzeiten, noch Zeiten, in denen die Mitarbeiter private Telefonate führen, chatten, twittern oder in sonstiger Weise ihrem Privatleben Vorzug geben. Arbeitnehmer schulden ihre gesamte Arbeitskraft und Arbeitgeber dürfen sämtliche private Aktivitäten während der Arbeitszeit untersagen. Ausnahmen bestehen lediglich in Notfällen, etwa bei plötzlicher, unverschuldeter und kurzfristiger Verhinderung (vgl. § 616 BGB). Das Lesen der privaten e-Mails, das zwitschern bei Twitter oder Nachrichten über WhatsApp zu beantworten, dürfte allerdings nicht als ein derartiger Notfall einzustufen sein.
Arbeitgeberrechte
Als Arbeitgeber haben Sie verschiedene Möglichkeiten private Aktivitäten am Arbeitsplatz zu erlauben, zu beschränken oder ganz zu
verbieten. In der Praxis wird zum Teil die Privatnutzung des PC´s oder des Betriebstelefons grundsätzlich erlaubt. Dies setzt eine gewisse Vertrauensbasis voraus und kann auch durch
Betriebsvereinbarungen erfolgen. Eine Erlaubnis kann auch schlicht durch Duldung des Arbeitgebers erfolgen (konkludente/ stillschweigende Erlaubnis). In diesem Fall ist die Privatnutzung durch
den Arbeitnehmer nicht als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten anzusehen. Grenzen dürften hier aber bei der exzessiven Nutzung durch den Arbeitnehmer bestehen.
Es kann aber auch eine Erlaubnis beschränkt auf die Pausenzeiten erteilt werden und/oder auf Telefonate nur ins (inländische)
Festnetz etc. Es kann auch eine Maximaldauer der (privaten) Internetnutzung festgelegt werden.... Alles in allem hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf Privatnutzung der
betrieblichen IT-Struktur!
Datenschutz und Sicherheit
Neben der arbeitsrechtlichen Bewertung können sich auch Probleme im Hinblick auf den Datenschutz und der IT-Sicherheit ergeben.
Werden WhatsApp, Twitter, Facebook-Messenger etc. auf dem Diensthandy installiert, muss stets beachtet werden, dass die diversen
App´s zugleich Zugriff auf das (dienstliche) Telefonbuch haben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollten Arbeitgeber die Installation grundsätzlich untersagen!!! Gleiches gilt für die
Installationen von Programmen auf dem Dienstcomputer. Bekanntlich schützen selbst als „sicher und seriös“ geltende Programme nicht vor Zugriffen Dritter. Die Sicherheit des IT-Netzwerks sollte
hier vordergründig sein.
Verstöße können mit Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar mit Kündigungen sanktioniert werden. Arbeitgebern ist es anzuraten
ausdrückliche Regelungen zu treffen und die Mitarbeiter hierüber auch zu informieren!
Private Geräte
Schlussendlich stellt sich auch die Frage, wie die Nutzung über private Geräte einzustufen ist. Hierbei stellen sich die datenschutzrechtlichen Probleme nicht in dem gleichen Umfang wie bei betrieblichen Computern und Telefonen.
Gleichwohl können Arbeitnehmer aber auch hierbei abmahnfähige Pflichtverletzungen begehen. Denn bei der Nutzung des eigenen Handys zu privaten Zwecken, arbeitet der Arbeitnehmer nicht. Zudem stellen sich hier auch sicherheitsrelevante Fragen. Wie kann der Schutz des Arbeitnehmers auf dem Dach, dem Gerüst oder bei Verlegung von Elektroleitungen sichergestellt werden, wenn dieser kontinuierlich chattet?
Auch hier ist Arbeitgebern zu empfehlen klare Anweisungen zu erteilen. Im Hinblick auf arbeitsschutzrechtliche Fragen, sollte eine Nutzung von privaten Geräte komplett untersagt werden. Erreichbarkeit und Kommunikation zwischen den Baustellen, kann u.a. auch durch Arbeitshandy´s erreicht werden. Hier hat der Arbeitgeber dann ggf. auch entsprechende Kontrollbefugnisse! Bei privaten Geräten besteht diese Möglichkeit nicht!
Fazit
Als Arbeitgeber können sie die private Nutzung von diversen Netzwerken erlauben, beschränkt zulassen oder komplett untersagen. Die Entscheidung steht allein dem Arbeitgeber zu (ggf. unter Einschaltung eines Betriebsrats). Aber selbst bei Zustimmung zur privaten Nutzung ist die Grenze dann überschritten, wenn der Arbeitnehmer die Dienste exzessiv nutzt oder hierdurch sich oder andere gefährdet. Als Arbeitgeber können sie bei Verstößen arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!