Abmahnung wegen Bestätigung eines Kundenkontos

Die Zusendung von Werbemails ist ohne Zustimmung des Adressaten wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werde. Zunehmend werden diese Abmahnungen durch den Betroffenen selbst und nicht mehr nur durch Mitbewerber oder Schutzverbände ausgesprochen. Kann die Bestätigungs-Mail zur Eröffnung eines Kundenkontos aber auch als Werbung angesehen werden und vom Betroffenen abgemahnt werden, wenn keine Zustimmung vorliegt?

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Was ist passiert?
Ein Unternehmer erhielt an seine geschäftlich genutzte Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit dem Inhalt, dass er nun ein Kundenkonto in dem Onlineshop des Beklagten habe.

In der e-Mail hieß es u.a. „Hallo XYZ schön, dass du dich bei ONLINESHOP registriert hast. Dein Kundenkonto ist nun angelegt und du kannst ab sofort alle damit verbundenen Vorteile nutzen. Unter ,Mein ONLINESHOP' bekommst du eine Übersicht über deine persönlichen Angaben, wie Passwort, Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsadressen.

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Diese Mail wurde nicht im Rahmen eines sog. „double-opt-in-Verfahren“ verschickt. Der Unternehmer empfand dies als belästigende Werbung und lies den Shopbetreiber kostenpflichtig abmahnen und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Shopbetreiber gab die Erklärung zwar ab, beschränkte diese aber auf die konkret verwendete e-Mailadresse des Unternehmers.

Dieser wiederum wollte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf sämtliche seiner e-Mailadressen erreichen.


Die Entscheidung

Das AG Berlin Pankow/ Weißensee (Az. 101 C 1005/14) gab dem Unternehmer im Ergebnis Recht und wies den Widerspruch des Shopbetreibers gegen die zuvor erlassenen einstweilige Verfügung zurück. Die Zusendung der Bestätigungsmail, ohne Einverständnis des Unternehmers an dessen geschäftlich genutzte e-Mailadresse stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Derartige Mails beeinträchtigen grundsätzlich den Geschäftsablauf, da der Unternehmer hierdurch genötigt werde entsprechende Mails zu sichten und auszusortieren. Ohne Einwilligung könne der Unternehmer von daher Unterlassung verlangen.

Die Bestätigung sei auch als „Werbung“ anzusehen, da der Unternehmer glaubhaft machen konnte, dass er zuvor kein Kundenkonto bei dem Shopbetreiber eingerichtet hatte. Das Gericht führt hierzu aus „Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, dass für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine solche Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger (...) tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar.

Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.“
Der Unternehmer könne schlussendlich auch Unterlassung für sämtliche Mailadressen des Unternehmers verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Versender von Werbemails zugemutet werden, sämtliche Mailadressen des Adressaten aus dem Verteiler zu entfernen.


Fazit

Das Versenden von Werbemails setzt stets das Einverständnis des Adressaten voraus! Onlinehändler und sonstige Betreiber von gewerblichen Websites, müssen bei der Eröffnung von Kundenkonten im Streitfall zweifelsfrei nachweisen, dass zuvor eine Registrierung durch den Adressaten erfolgt ist. Das kann zum Beispiel mittels „double-opt-in-Verfahren“ erfolgen. Bei Newsletteranmeldungen ist dies praktisch bereits Standard. Das Urteil des AG Berlin sollte Shopbetreiebr nunmehr dazu veranlassen, dieses Verfahren auch bei der Einrichtung von Kundenkonten zu verwenden. Registriert sich ein Interessent für ein Kundenkonto, sollte erst nach Durchführung des „double-opt-in-Verfahrens“, insbesondere erst nach Betätigung des Bestätigungslinks, diese eröffnet werden. Die Mail mit dem Bestätigungslink sollte VOLLSTÄNDIG werbefrei sein.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!