Gewährleistungsfristen im Werk- und Kaufvertrag!

Gewährleistungsfristen spielen in der Vertragspraxis eine bedeutsame Rolle. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kann die Nacherfüllung verweigert werden. Welche Fristen bei Werk- und Kaufverträgen gelten und wie man vertraglich davon abweichen kann: eine Übersicht!

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Grundsätzlich gelten im Werkvertragsrecht folgende Fristen:

Produkt/ Leistung

Dauer

Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, einschließlich diesbezüglicher Planungsarbeiten (Werk bzw. körperliches Ergebnis)

2 Jahre

(Planungs-) Arbeiten an einem Grundstück

2 Jahre

Herstellung eines Bauwerks (einschließlich Planung)

5 Jahre

sonstige Leistungen (unkörperliche Ergebnisse)

3 Jahre

Verkürzung durch AGB? 
Die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren bei Bauwerken kann in AGB nicht verkürzt werden, § 309 Nr. 8b ff. BGB. Dies gilt sowohl für die Herstellung des Bauwerks, als für in diesem Zusammenhang gelieferte Produkte.
Sollte zwischen den Vertragspartnern die VOB/ B (wirksam) vereinbart worden sein, so gilt eine Frist von 4 Jahren.
Achtung: Bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbraucher-Kunden gilt dies nicht. Gegenüber Unternehmer-Kunden nur, wenn die VOB/B ohne irgendeine Änderung als Ganzes einbezogen worden ist.
Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Verkürzung auf 1 Jahr in AGB zwar grundsätzlich möglich. Dies ist rechtlich jedoch nicht unumstritten.

Übersicht: höchstzulässige Verkürzung im Werkvertragsrecht durch AGB:

Produkt/ Leistung

Dauer

Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, einschließlich diesbezüglicher Planungsarbeiten (Werk bzw. körperliches Ergebnis)

1 Jahr

(Planungs-) Arbeiten an einem Grundstück

1 Jahr

Herstellung eines Bauwerks (einschließlich Planung)

  1. wirksame Einbeziehung VOB/B

  2. BGB


4 Jahre

5 Jahre

sonstige Leistungen (unkörperliche Ergebnisse)

1 Jahr

Verkürzung durch individuelle Vereinbarung?
Individuelle Vereinbarungen über die Gewährleistungsfristen sind grundsätzlich möglich. Im Bereich des Werkvertragsrechts, können diese sogar komplett ausgeschlossen werden. Selbst die 5-jährige Frist bei Bauwerken kann im Einzelfall vertraglich ausgeschlossen werden. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Ob und wie das praktisch umsetzbar ist, ist eine andere Frage!

Im Kaufrecht gelten grundsätzlich folgende Fristen:

Produkt/ Ware


Dauer

bewegliche neue Sachen (außer Baumaterialien)

Käufer ist Verbraucher


Käufer ist Unternehmer

2 Jahre



2 Jahre

bewegliche gebrauchte Sachen (außer Baumaterialien)

Käufer ist Verbraucher


Käufer ist Unternehmer

2 Jahre



2 Jahre

Baumaterialien

soweit eingebaut

5 Jahre

Verkauf von Grundstücken

ohne Bebauung

2 Jahre

Verkauf von Bauwerken

Alt- und Neubau

5 Jahre

Auch diese Fristen können grundsätzlich wirksam verkürzt werden, wobei aber wiederum der Ausschluss für neu eingebaute Baumaterialien gilt. Diese 5-jährige Frist kann in AGB nicht ausgeschlossen werden! Ansonsten ist eine Verkürzung auf bis zu 1 Jahr aber auch in AGB möglich.

Übersicht: höchstzulässige Verkürzung im Kaufrecht durch AGB, wenn Verkäufer Unternehmer ist:

Produkt/ Ware


Dauer

bewegliche neue Sachen (außer Baumaterialien)

Käufer ist Verbraucher


Käufer ist Unternehmer

2 Jahre



1 Jahre

bewegliche gebrauchte Sachen (außer Baumaterialien)

Käufer ist Verbraucher


Käufer ist Unternehmer

1 Jahre



keine

Baumaterialien (neu)

soweit eingebaut


5 Jahre

Baumaterialien (gebraucht)

soweit eingebaut

Käufer ist Verbraucher


Käufer ist Unternehmer

1 Jahre



keine

Verkauf von Grundstücken

ohne Bebauung

keine

Verkauf von Bauwerken

Altbau

Neubau




keine

5 Jahre

Auch im Kaufrecht können die Fristen grundsätzlich durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Als Besonderheit ist hier aber zu beachten, dass die 2- jährige Gewährleistungsfrist beim Verkauf neuer Waren gegenüber Verbrauchern weder individuell, noch in AGB ausgeschlossen werden kann.

Bedenken Sie, dass unwirksame AGB zu Schadensersatzforderungen führen und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.