Gewährleistungsfristen spielen in der Vertragspraxis eine bedeutsame Rolle. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kann die Nacherfüllung verweigert werden. Welche Fristen bei Werk- und
Kaufverträgen gelten und wie man vertraglich davon abweichen kann: eine Übersicht!
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Grundsätzlich gelten im Werkvertragsrecht folgende Fristen:
-
Produkt/ Leistung
Dauer
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, einschließlich diesbezüglicher Planungsarbeiten (Werk bzw. körperliches Ergebnis)
2 Jahre
(Planungs-) Arbeiten an einem Grundstück
2 Jahre
Herstellung eines Bauwerks (einschließlich Planung)
5 Jahre
sonstige Leistungen (unkörperliche Ergebnisse)
3 Jahre
Verkürzung durch AGB?
Die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren bei Bauwerken kann in AGB nicht verkürzt werden, § 309 Nr. 8b ff. BGB. Dies gilt
sowohl für die Herstellung des Bauwerks, als für in diesem Zusammenhang gelieferte Produkte.
Sollte zwischen den Vertragspartnern die VOB/ B (wirksam) vereinbart worden sein, so gilt eine Frist von 4 Jahren.
Achtung: Bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbraucher-Kunden gilt dies nicht. Gegenüber Unternehmer-Kunden nur,
wenn die VOB/B ohne irgendeine Änderung als Ganzes einbezogen worden ist.
Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Verkürzung auf 1 Jahr in AGB zwar grundsätzlich möglich. Dies ist rechtlich jedoch nicht
unumstritten.
Übersicht: höchstzulässige Verkürzung im Werkvertragsrecht durch AGB:
-
Produkt/ Leistung
Dauer
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, einschließlich diesbezüglicher Planungsarbeiten (Werk bzw. körperliches Ergebnis)
1 Jahr
(Planungs-) Arbeiten an einem Grundstück
1 Jahr
Herstellung eines Bauwerks (einschließlich Planung)
-
wirksame Einbeziehung VOB/B
-
BGB
4 Jahre
5 Jahre
sonstige Leistungen (unkörperliche Ergebnisse)
1 Jahr
-
Verkürzung durch individuelle Vereinbarung?
Individuelle Vereinbarungen über die Gewährleistungsfristen sind grundsätzlich möglich. Im Bereich des Werkvertragsrechts, können
diese sogar komplett ausgeschlossen werden. Selbst die 5-jährige Frist bei Bauwerken kann im Einzelfall vertraglich ausgeschlossen werden. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Verwender den
Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Ob und wie das praktisch umsetzbar ist, ist eine andere Frage!
Im Kaufrecht gelten grundsätzlich folgende Fristen:
-
Produkt/ Ware
Dauer
bewegliche neue Sachen (außer Baumaterialien)
Käufer ist Verbraucher
Käufer ist Unternehmer
2 Jahre
2 Jahre
bewegliche gebrauchte Sachen (außer Baumaterialien)
Käufer ist Verbraucher
Käufer ist Unternehmer
2 Jahre
2 Jahre
Baumaterialien
soweit eingebaut
5 Jahre
Verkauf von Grundstücken
ohne Bebauung
2 Jahre
Verkauf von Bauwerken
Alt- und Neubau
5 Jahre
Auch diese Fristen können grundsätzlich wirksam verkürzt werden, wobei aber wiederum der Ausschluss für neu eingebaute
Baumaterialien gilt. Diese 5-jährige Frist kann in AGB nicht ausgeschlossen werden! Ansonsten ist eine Verkürzung auf bis zu 1 Jahr aber auch in AGB möglich.
Übersicht: höchstzulässige Verkürzung im Kaufrecht durch AGB, wenn Verkäufer Unternehmer ist:
-
Produkt/ Ware
Dauer
bewegliche neue Sachen (außer Baumaterialien)
Käufer ist Verbraucher
Käufer ist Unternehmer
2 Jahre
1 Jahre
bewegliche gebrauchte Sachen (außer Baumaterialien)
Käufer ist Verbraucher
Käufer ist Unternehmer
1 Jahre
keine
Baumaterialien (neu)
soweit eingebaut
5 Jahre
Baumaterialien (gebraucht)
soweit eingebaut
Käufer ist Verbraucher
Käufer ist Unternehmer
1 Jahre
keine
Verkauf von Grundstücken
ohne Bebauung
keine
Verkauf von Bauwerken
Altbau
Neubau
keine
5 Jahre
Auch im Kaufrecht können die Fristen grundsätzlich durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Als Besonderheit ist hier
aber zu beachten, dass die 2- jährige Gewährleistungsfrist beim Verkauf neuer Waren gegenüber Verbrauchern weder individuell, noch in AGB ausgeschlossen werden kann.
Bedenken Sie, dass unwirksame AGB zu Schadensersatzforderungen führen und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Bei Rückfragen stehe
ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.