Überlässt eine Werkstatt ihren Kunden einen Gutschein in Höhe von 30 € für Folgereparaturen, so werden hierdurch die
Interessen der Kaskoversicherungen unzulässig übergangen und die Werbung ist wettbewerbswidrig.
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Was ist passiert?
Die beklagte Werkstatt hatte in einer Werbeaktion ihren Kunden einen Gutschein in Höhe von 30€ für Folgereparaturen angeboten, wenn sie ihre Windschutzscheibe bei der Beklagten reparieren ließen. Dieser Gutschein bezog sich auf alle Folgereparaturen bei der beklagten Werkstatt im Wert von von mindestens 150€ und war nur für eine gewisse Dauer gültig. Die Kläger sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahmen die Werkstatt u.a. auf Unterlassung in Anspruch!
Die Entscheidung
Das OLG Naumburg (Az. 9 U 75/13) hat entschieden, dass die beanstandete Werbung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1UWG darstellt und somit wettbewerbswidrig ist. Die Gutscheinaktion beeinflusse den Verbraucherkunden unangemessen und unsachlich.
Gerade weil Reparaturen an der Windschutzscheibe bzw. allgemein Glasreparaturen oftmals über die Kaskoversicherung abgewickelt werden, hat der Verbraucherkunde seiner Versicherung gegenüber besondere Verpflichtungen. Er muss als Versicherungsnehmer die Interessen seines Vertragspartners (der Versicherung) bei der Vertragsabwicklung berücksichtigen. Gerade diese Pflicht des Verbrauchers werde aber durch die Gutscheinaktion in erheblichen Maße beeinflusst. „Denn die Gewährung des Gutscheins kann ein Argument für den Verbraucher sein, die Windschutzscheibe bei der Beklagten wechseln zu lassen und nicht ein an sich günstigeres Angebot eines Konkurrenzunternehmens auszuwählen.“
Der Verbraucher ziehe, nach Ansicht des Gerichts somit eine Folgereparatur bei der Beklagten vor, selbst wenn eine andere Werkstatt günstigere Angebote unterbreiten würde. Dies wiederum beeinträchtigt die Interessen der Versicherung, die diese Mehrkosten zu tragen hat. „Der Gutschein hat ja gerade den Sinn, das Angebot der Beklagten bezüglich des Windschutzscheibenwechsels unabhängig vom Preis attraktiver zu gestalten und damit zusätzlich Verbraucher anzulocken.“
Der Betrag in Höhe von 30€ sei schlussendlich auch geeignet den Verbraucher zu beeinflussen. Der Betrag sei somit nicht unerheblich, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Gutscheins an sich!
Fazit
Das OLG Naumburg schließt sich der Entscheidungspraxis des BGH an. Demnach muss bei einer Gutscheinaktion für Reparaturen stets auch das Verhältnis Verbraucherkunde- Versicherung berücksichtigt werden. Ein Verstoß liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Kunde/ Versicherungsnehmer durch die Werbung veranlasst werden kann, das Angebot zu beanspruchen, ohne dass der Vorteil dann an die Versicherung weitergeleitet wird. Werkstätten sollten von daher bei derartigen Werbemaßnahmen stets beachten, ob die Interessen der Versicherung hierdurch beeinflusst werden könnten!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!