In einer automatischen e-Mail-Antwort (autoreply) darf (k)eine Werbung enthalten sein!

Wer als Unternehmer von einem Verbraucher eine e-Mail erhält und hierauf im automatisierten Verfahren antwortet (autoreply), der darf in dieser Antwort keine werblichen Inhalte angeben. Ansonsten drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen!

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Was ist passiert?

Ein Verbraucher kündigte bei der beklagten Versicherung seinen Versicherungsvertrag. In diesem Zusammenhang forderte er die Versicherung per e-Mail auf, ihm den Eingang der Kündigung zu bestätigen. Die Versicherung bestätigte den Eingang der e-Mail mittels automatischer Antwort. In dieser e-Mail waren am Ende verschiedene Hinweise auf Dienstleistungsangebote enthalten. So wurde u.a. angeboten per SMS über Unwetter gewarnt zu werden oder eine entsprechende App für das iPhone zu nutzen. Zugleich wurde auch auf den Apple-Store im allgemeinen hingewiesen. Die e-Mail enthielt aber weder eine Adresse oder sonstige Kontaktmöglichkeit, noch einen Hinweis wie einer zukünftigen Werbung widersprochen werden kann. Der Versicherungsnehmer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verlangte Unterlassung.

 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt (10 C 225/14) sah die Zusendung der automatisierten e-Mail mit den entsprechenden Hinweisen, als unzulässige Werbung an. Der Versicherungsnehmer könne auch direkt als Verbraucher Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 BGB verlangen. Die Versicherung habe mit der e-Mail ohne Zustimmung des Versicherten, diesem Werbung zugesendet, was nicht statthaft sei.
Die auf diese Art und Weise erfolgte Kontaktaufnahme beeinträchtige die Lebensführung des Kunden unangemessen. Dieser müsse sich mit der e-Mail auseinandersetzen, sie sichten und aussortieren. Es entstehe ein nicht unbeträchtlicher Arbeits- und Zeitaufwand.


Update vom 16.03.2015: Auf die Berufung der Beklagten hat das LG Stuttgart den Unterlassungsanspruch verneint und die Klage abgewiesen. Es hat aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Fazit

Das Urteil ist nicht nur auf Versicherungsverträge beschränkt. Die automatisierte Antwort auf einen e-Maileingang ist insbesondere im Onlinehandel üblich. Allein der Versuch des Unternehmers, eine „reine“ Mitteilung mit Werbung zu verbinden, kann den Adressaten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen und Unterlassungsansprüche auslösen. Es kommt nicht darauf an, ob der Adressat die Werbung auch tatsächlich als solche wahrnimmt. Es genügt der Versuch Informationen mit Werbung zu verknüpfen.

Unternehmer sollten von daher strikt zwischen der Versendung von Werbemails und sachlichen Mitteilungen unterscheiden. Bei der Versendung von Werbemails sind zudem die jeweiligen (strengen) gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.