Im Pkw-Handel sind die Verkaufszahlen das A und O. Umso wichtiger ist die Werbung als Mittel zur Absatzförderung. Hierbei
gibt es verschiedene Möglichkeiten, denen sich Händler bedienen können. Besonders beliebt ist insoweit die Werbung mit tageszugelassenen Neufahrzeugen zu besonders günstigen Preisen! Um nicht in
die Gefahr von Wettbewerbsverstößen zu geraten, müssen einige Regeln beachtet werden!
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Hintergrund
Im Autohandel findet sich oftmals die Werbung mit „Tageszulassungen“. In diesem Fall lassen die Händler den Pkw für ein bzw.
wenige Tage auf sich zu. Zweck der Zulassung ist nicht die Nutzung im Straßenverkehr. Es sollen hierdurch vielmehr beim Verkauf dem Kunden erhebliche Preisnachlässe im Vergleich zum Listenpreis
gewährt werden können, ohne gegen Vereinbarungen mit dem Hersteller zu verstoßen. Aus Sicht des Händlers/Verkäufers sind tageszugelassene Fahrzeuge nämlich Gebrauchtwagen.
Kann ein tageszugelassener Pkw gleichwohl als Neuwagen beworben werden?
Nach der Rechtsprechung des BGH (Az. VIII ZR 109/04) kann ein Fahrzeug als „fabrikneu“ beworben werden, wenn dieser tatsächlich
noch nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wurde und lediglich einige wenige Tage auf den Händler zugelassen war.
In zeitlicher Hinsicht sah der BGH (Az. I ZR 253/97) eine Dauer der Zulassung auf den Händler von 6 Tagen als unschädlich an, wenn auch hier wieder keine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr erfolgte.
Grundvoraussetzung für die Werbung als „Neuwagen“ trotz Tageszulassung ist in jedem Fall, dass das Modell noch unverändert vom Hersteller produziert wird. Zudem darf das Fahrzeug keine Standzeit bedingten Mängel aufweisen und die Produktion darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen (BGH Az. VIII ZR 227/02)
Wann beginnt die Herstellergarantie bei tageszugelassenen Fahrzeugen?
Der Beginn der Herstellergarantie ist grundsätzlich an die erstmalige Zulassung des Pkw gekoppelt. Folglich kann es beim Verkauf eines tageszugelassenen Pkw zu einer erheblichen Verkürzung dieser Garantie gegenüber den Käufer-Kunden kommen, wenn das Fahrzeug zuvor beim Händler stand.
Den Beginn der Frist wird man als Händler wohl nicht verändern können. Umso wichtiger ist es, den Kunden bereits beim Kauf auf die Tageszulassung, einschließlich der bereits in Gang gesetzten Garantielaufzeit aufzuklären.
Der BGH (Az. I ZR 44/97) sieht einen solchen Hinweis als zwingend an, wenn bereits zwei Wochen einer einjährigen Herstellergarantie zum Zeitpunkt des Verkauf verstrichen sind. Insoweit reicht auch nicht ein pauschaler Hinweis auf den Beginn aus. Es muss nach Ansicht des BGH das genaue Datum angegeben werden.
Fazit
Grundsätzlich kann mit tageszugelassenen Fahrzeugen als „Neuwagen“ geworben werden und dem Kunden gleichwohl Preisnachlässe wie für Gebrauchtwagen gewährt werden. Es sind jedoch zwingend die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beachten.
Darüber hinaus sind insbesondere auch die gesetzlichen Vorgaben der Pkw-EnVKV, der PreisAngVO und im Onlinebereich zudem die Regelungen zum Widerrufsrecht und dem TMG zu beachten!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!