Die Kennzeichnungspflichten bei der Werbung mit Neuwagen nach der Pkw-EnVKV!

Bei der Werbung mit Neuwagen müssen Verkäufer ihren Kunden eine Vielzahl von Informationen erteilen. Im Fokus sollten hierbei insbesondere die Regelungen nach der Pkw-EnVKV stehen. Verstöße stellen Wettbewerbsverstöße dar und können entsprechend abgemahnt werden.

Um die Umsetzung der Vorschriften in der Praxis etwas zu erleichtern, stelle ich Ihnen nachfolgend wesentliche Grundlagen zusammen.

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A. Allgemeines

Durch die Pkw-EnVKV müssen Hersteller und Verkäufer bei der Werbung und dem Verkauf von Neuwagen zwingend Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emmissionen erteilen. Unter Umständen müssen auch Angaben zum Stromverbrauch erteilt werden.

Die Informationspflichten bestehen auch bei der Ausstellung und dem Angebot zum Leasing von Neuwagen. Gebrauchtwagen und Nutzfahrzeuge werden von der Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV nicht erfasst.


B. Definitionen (Auswahl)

„Personenkraftwagen“ sind alle Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und mit Ausnahme des Fahrersitzes 8 Sitzplätze haben. Nicht erfasst werden demnach 2 und 3-rädrige Kfz und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, etc.)

Die Bestimmung des Pkw als „Neuwagen“ bietet in der Praxis häufig Anlass zum Streit. Nach der Pkw-EnVKV sind Neuwagen alle Pkw, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft wurden. Maßgeblich ist somit die Zweckbestimmung bei der Anschaffung des Pkw.


Problem 1: Tageszulassung

Nach der Definition der Pkw-EnVKV sind auch tageszugelassene Pkw als Neuwagen einzustufen mit der Folge der Angabe der Pflichtinformationen. Tatsächlich handelt es sich bei Tageszulassungen um Neuwagen, da die Verkäufer hierdurch Preisnachlässe gewähren können, ohne dass eine faktische Nutzung des Pkw erfolgt. Bei der Anschaffung ist der Weiterverkauf vordergründig, sodass es sich um einen Neuwagen handelt.


Problem 2: Vorführwagen

Bei Vorführwagen müssen die Pflichtangaben erfolgen, wenn bei der Anschaffung des Pkw der Weiterverkauf das entscheidende Motiv ist. Der BGH bestimmt die Motivlage des Ankauf nach objektiven Umständen, da die subjektiven Vorstellungen des Händlers nicht bzw. nur schwer zu ermitteln sind. Als objektiven Umstand bezieht der BGH den Kilometerstand in die Bewertung ein. So soll bei einem Kilometerstand von bis zu 1000 km eine Vermutung dafür bestehen, dass der Pkw nur zum Weiterverkauf angeschafft wurde, egal ob er bis dahin als Vorführwagen genutzt wurde oder nicht. Die Kilometerangabe ist aber keine feste Grenze, sondern nur ein Indiz. Gleiches gilt auch für die Dauer der Nutzung als Vorführwagen.


Problem 3: Herstellung des Pkw Monate vor der Werbung

Als Neuwagen gelten auch solche Pkw die bereits Monate vor der eigentlichen Verkaufswerbung gebaut worden sind. Maßgeblich ist nicht das Datum der Herstellung, sondern allein der Zweck des bisherigen Weiterverkaufs.

Fazit: Bei der Bestimmung des beworbenen Pkw als „Neuwagen“ ist die Motivlage des Händlers zum Zeitpunkt der Anschaffung beim Hersteller maßgeblich. Erwirbt der Verkäufer den Pkw zum Zweck des Weiterverkaufs, so liegt ein „Neuwagen“ vor, mit der Folge der Pflichtinformationen. Ändert sich der Zweck nachträglich, wirkt sich das nicht (mehr) aus! Die Benutzung als Vorführwagen bedeutet keine wesentliche eigenständige Verwendungsabsicht und schließt die Neuwageneigenschaft in der Regel nicht aus.


C. Pflichtangaben: Printwerbung

Bei der Werbung von Neufahrzeugen in Printmedien hängt Art und Umfang der Kennzeichnungspflicht davon ab, ob die Fahrzeuge in der Werbung konkret zum Kauf/ Leasing angeboten werden (Option 1) oder nur ein bestimmtes Modell beworben wird, ohne Kaufmöglichkeit (Option 2).


Option 1: Bei der Bewerbung von Pkw ohne Möglichkeit, dass Fahrzeug ausgestellt zu sehen (Katalogwerbung) müssen Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus inner- und außerorts sowie kombiniert), zum offiziellen spezifischen CO2-Ausstoß im kombinierten Testzyklus sowie die CO2-Effizienzklasse gemacht werden. (Achtung! Es sind sowohl der Begriff „Effizienzklasse“ als auch der jeweilige Buchstabe explizit zu nennen, z.B. „Effizienzklasse A“)


Option 2: Bietet die Werbung keine konkrete Kaufmöglichkeit, dass heißt handelt es sich nur um eine Bewerbung neuer Modelle, reichen Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus inner- und außerorts sowie kombiniert) und zum offiziellen spezifischen CO2-Ausstoß im kombinierten Testzyklus. Angaben zur Effizienzklasse sind nicht erforderlich.


Bei der Werbung für mehrere Modelle sind die Angaben entweder jeweils für jedes einzelne Modell gesondert zu machen. Alternativ reicht auch die Angabe der Spannbreite zwischen dem ungünstigstem und dem günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.


Praxistipp: Die Angaben müssen in jedem Fall bei flüchtigem Lesen, leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbung. Die Angaben müssen nicht zwangsläufig in unmittelbarem Zusammenhang mit den Angaben zur Motorisierung stehen.

Bei der Werbung mit Fabrikmarken, ohne Hinweise auf bestimmte Modelle können die Pflichtangaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß unterbleiben. Dies gilt auch für Produktgruppen, wenn in der Werbung auch keine weiteren Angaben zur Motorisierung (Hubraum, Motorleistung, Beschleunigung etc.) gemacht werden und es sich lediglich um Imagewerbung handelt. Achtung! Sobald Angaben zur Motorisierung gemacht werden, müssen alle Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV erfolgen.


D. Pflichtangaben: Internetwerbung

Auch bei der Internetwerbung sind die Pflichtinformationen zu erteilen. Hier ist wiederum zu unterscheiden, ob die Werbung über einen virtuellen Verkaufsraum mit Kaufmöglichkeit (Option 1) erfolgt oder ob die Werbung nur allgemein zur Information über Hersteller und Verkäufer dient (Option 2)


Option 1: Wer in der Werbung in einem virtuellen Verkaufsraum das Fahrzeug zugleich auch zum Kauf/ Leasing anbietet, muss folgende Angaben erteilen:

  • den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus

  • die offiziellen spezifischen CO2- Emissionen im kombinierten Testzyklus

  • die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV (Darstellung muss bereits bei der Beschreibung des Fahrzeugs aufgenommen werden)

  • Hinweis auf die Internetseite, unter der der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch eingesehen werden kann.

    Formulierungsvorschlag: „Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‘Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen’ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der "Deutschen Automobil Treuhand GmbH" unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist."


Achtung! Allein der unterbliebene Hinweis auf den Leitfaden kann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen, OLG Köln (Az. 6 W 60/09)


Option 2: Bei der Werbung ohne unmittelbare und konkrete Kaufmöglichkeit müssen (nur) Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und zum offiziellen spezifischen CO2-Ausstoß im kombinierten Testzyklus gemacht werden. Der Hinweis auf den Leitfaden ist ebenfalls zu erteilen. Nur Angaben zur Effizienzklasse und die entsprechende grafische Darstellung sind nicht erforderlich.


Zur Lesbarkeit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. Bei Sternchenhinweisen ist darauf zu achten, dass die Erläuterung in unmittelbarer Nähe zur Werbung erfolgt.


Praxistipp: Die Pflichtangaben in Bezug auf Option 1 gelten uneingeschränkt auch für Angebote auf Online-Automobilbörsen wie ebay.de, autoscout24.de oder mobile.de!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!