Kennzeichnungspflichten in der Werbung auch ohne konkrete Bestellmöglichkeit?

Bei der Werbung sowohl in Katalogen, Broschüren und Zeitungsanzeigen als auch im Onlinebereich, müssen verschiedene Kennzeichnungspflichten beachtet werden. Je nach Produkt kommen hier die Pkw-EnVKV, die TextilKennzVO und diverse weitere Rechtsverordnungen in Betracht. Greifen die Pflichten aber auch bereits dann ein, wenn keine unmittelbare Bestellmöglichkeit aus der Werbung hervorgeht?

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Was ist passiert?

Die Beklagte betreibt eine Einzelhandelskette für Bekleidung. In Katalogen und weiteren Printmedien, bewarb sie ihre Produkte unter Angabe von Preisen, jedoch ohne die Angaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) zu machen. Hiernach wäre die textile Zusammensetzung der Waren anzugeben gewesen.

Allerdings konnten Kunden die beworbenen Produkt nur im stationären Geschäft der Beklagten erwerben. Eine andere Möglichkeit zum Kauf, etwa über Katalog-, Telefon oder Onlinebestellung bestand nicht.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah in der Werbung einen Verstoß gegen Art. 16 TextilKennzVO in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG sowie gegen §§ 3, 5a UWG und verlangte Unterlassung.

Art. 16 TextilKennzVO: Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.


Die Kläger sahen die Werbemittel der Beklagten als Prospekt im Sinne der Verordnung sowie die Bereitstellung der Waren auf dem Markt an, sodass eine entsprechende Kennzeichnungspflicht bestehe.


Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf (Az. I-2 U 28/14) folgte dieser Ansicht nicht. Der Begriff „bereitstellen“ bedeute, dass das beworbene Produkt vom Hersteller/ Händler/ Verkäufer an einen anderen Wirtschaftsakteur bzw. an den Endverbraucher entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werde. Sinn und Zweck der Vorschrift sei, dass der Kunde vor dem Kauf sämtliche Informationen zum Textil erfährt, um darauf aufbauend seine Kaufentscheidung treffen zu können.

Folglich müssen die Angaben nur dann gemacht werden, wenn der Kunde aufgrund der Werbung unmittelbar die Möglichkeit hat, die Ware entweder direkt zu kaufen oder zu bestellen (Telefon, e-Mail, Fax, Brief etc.)

Handelt es sich hingegen um reine Werbeanzeigen oder Werbeprospekte, ohne Möglichkeit einer Bestellung, muss eine Kennzeichnung nicht erfolgen!

Gleiches gilt für den geltend gemachten Verstoß gegen § 5a UWG. Demnach müsse ein Verkäufer alle Informationen erteilen, die im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Kommunikationsmittel, wesentlich für die Kaufentscheidung sind. Ein Verstoß scheide hier zum einen deshalb aus, da die TextilKennzVO vorrangig vor dem allgemeinen UWG sei und zum anderen weil die Werbung ohne Bestellmöglichkeit noch keine wesentliche Information in diesem Sinn sei.


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Fazit

Die Frage, ob bei reinen Werbeanzeigen ohne Bestellmöglichkeit auch Kennzeichnungspflichten nach den unterschiedlichen KennzeichnungsVO bestehen, ist noch nicht abschließend geklärt. Neben der TextilKennzVO kommt der Frage im Kfz-Handel erhebliche Bedeutung zu. So werden gerade in diesem Bereich oftmals neue Modelle und Typen beworben. Besteht für den Empfänger der Werbeanzeige eine konkrete Bestell- oder Kaufmöglichkeit, müssen die Pflichtangaben (Kraftstoffverbrauch, CO2-Ausstoß, Stromverbrauch) bereits zwingend in der Werbung angegeben werden. Handelt es sich hingegen nur um reine Werbemittel bzw. um Imagewerbung, kann eine solche Kennzeichnung unterbleiben.

Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang die Frage, ab wann genau von einer konkreten Kaufmöglichkeit auszugehen ist. Unternehmer sollte bei der Schaltung von Werbeanzeigen stets genau prüfen, was und in welcher Form wie anzugeben ist!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!