Es stellt keinen Verstoß gegen das Rundfunk- und Presserecht dar, wenn bundesweit sendende Fernsehanstalten, Werbespots
nur in einem regional begrenzten Sendegebiet ausstrahlen.
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Was ist passiert?
Der Sender „Pro 7“ wollte seinen Werbekunden, die für eine bundesweite TV-Werbung ungeeignet sind, die Möglichkeit bieten, ihren jeweiligen Werbespot auch innerhalb eines nur regional begrenzten Gebiets auszustrahlen, in dem sie geeignete Adressaten erreichen können.
Das Verwaltungsgericht Berlin sah das Angebot von „Pro 7“ jedoch als Unzulässig an, da die Werbung ein Bestandteil des Programms sei und bei der bundesweiten Lizenz von „Pro 7“ zur Programmausstrahlung auch (nur) eine bundesweite Ausstrahlung von Werbespots möglich.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 32/13) schloss sich dem nicht an. Die bundesweite Lizenz der Programmausstrahlung beziehe sich nur auf die Programminhalte. Allein diese seien Prüfungsmaßstab bei der Lizenzvergabe. In Bezug auf die Werbung, sei der jeweilige Veranstalter frei. Das gelte sowohl für die Frage des „ob“ der Werbung als auch für die Frage des „wie“ der Werbung. Er müsse allein die werberechtlichen Regelungen beachten. Die hier wesentlichen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags enthalten aber keine Beschränkungen für das Sendegebiet von TV-Spots, sodass „Pro 7“ ein solches Angebot seinen Werbekunden unterbreiten dürfe. Selbst wenn etwaige Beschränkungen (wirtschaftlich) sinnvoll sein sollten, sind solche im Rundfunkstaatsvertrag nicht vorgesehen.
Fazit
Bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Werbe- und Marketingmaßnahmen müssen neben den zivilrechtlichen Bestimmungen, stets auch öffentlich-rechtliche Vorgabe beachtet werden. Dies gilt für Anbieter und Kunden gleichermaßen. Eine rechtliche Begleitung des Vorhabens sollte von daher von vornherein erfolgen, um insbesondere kosten- und zeitintensive Auseinandersetzungen zu vermeiden und um von Beginn an eine effektive Vertragsgestaltung sicher zu stellen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.