Verkäufer darf eBay-Auktion bei aufgetretenen Mängeln vorzeitig beenden!

Erkennt der Verkäufer einen Mangel seiner angebotenen Ware erst nachdem er diese zum Verkauf bei eBay eingestellt hat, kann er die Auktion vorzeitig beenden. In diesem Fall besteht kein Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden!

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Was ist passiert?

Im September 2013 hatte der beklagte Verkäufer bei eBay einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé bei eBay eingestellt. Die Laufzeit der Auktion sollte 10 Tage betragen. Bereits nach zwei Tagen brach der Verkäufer die Auktion jedoch ab. Grund hierfür waren Mängel in Form von Aussetzern der Zündung und starkem Ruckeln des Pkw.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Abbruchs mit 6.900,00 € Höchstbietender. Er verlangte vom Beklagten zunächst das Auto gegen Zahlung des Betrages heraus. Der Beklagte lehnte dies ab, sodass der Kläger schlussendlich vom Vertrag zurücktrat und Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 € verlangte. Der Pkw sei seiner Ansicht nach mindestens 22.000,00 € wert gewesen.


Die Entscheidung

Im Ergebnis lehnte das LG Heidelberg (Az. 3 S 27/14) einen Schadensersatzanspruch ab. Der Verkäufer war berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Er habe den Mangel erst erkannt, nachdem er den Wagen zum Verkauf angeboten hatte. Dies habe ihn berechtigt, dass Angebot zurückzunehmen. Das Einstellen des Wagens bei eBay stellt rechtlich gesehen, zunächst nur ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Diese Angebot konnte der Verkäufer nach zwei Tagen jedoch wirksam zurücknehmen. Zur Beurteilung der Wirksamkeit seien u.a. auch die Versteigerungsbedingungen von eBay zur Auslegung mit heranzuziehen. Demnach kann ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden, wenn der Verkäufer feststellt, dass er sich bei der Einstellung geirrt hat oder die zu verkaufende Ware während der Laufzeit beschädigt wird oder verloren geht. Die Versteigerungsbedingungen müssen auch durch den jeweiligen Käufer akzeptiert werden, sodass sie zur Auslegung des Vertragsschlusses herangezogen werden können, selbst wenn sie nicht ausdrücklich zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurden. Der Hinweis auf die Rücknahmemöglichkeit sei dahingehend zu verstehen, dass ein vorzeitiger Abbruch auch dann erfolgen kann, wenn der Verkäufer sich über eine Eigenschaft geirrt hat, welches die Gebrauchstauglichkeit und den Verkehrswert der Sache einschränkt. Dieser Fall sei vergleichbar mit der Beschädigung oder dem Verlust der Sache, da auch hier der Verkäufer dem potentiellen Käufer die Ware nicht im angebotenen Zustand verschaffen kann.

Vorliegend stand fest, dass die Mängel dem Verkäufer tatsächlich erst im Nachhinein bekannt wurden, sodass er sein Angebot wirksam zurücknehmen konnte. Er hat somit auch nicht schuldhaft seine Pflichten verletzt, die einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Klägers auslösen konnten.


Fazit

Das LG Heidelberg liegt damit auf einer Linie zur BGH-Rechtsprechung. Der BGH hatte im Januar 2014 entschieden, dass ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages nicht bindend ist, wenn der Verkäufer bei Abgabe des Angebots einem Irrtum über „verkehrswesentliche Eigenschaften“ der Ware unterlag.

Zu beachten ist jedoch, dass die „weiteren Informationen“ bei eBay nur als Ergänzung zu den einbezogenen AGB gelten und lediglich die praktische Durchführung der Rücknahme regeln. Diese „weiteren Informationen“ begründen hingegen keine zusätzlich Rücknahmemöglichkeit. Die Bindung an ein einmal abgegebenes Angebot für die Dauer der Auktion wird durch diese Informationen nicht eingeschränkt. Das Geschäftsmodell von eBay ist gerade auf eine Bindung ausgerichtet (vgl. BGH VIII ZR 90/14 und siehe hier)


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!