Die Pflichtinformationen zum Energieverbrauch müssen auch bei noch nicht verkäuflichen Kfz angegeben werden!

Bei der Werbung und dem Verkauf von Neuwagen müssen zwingend die Pflichtangaben aus der Pkw-EnVKV eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere die Angaben zum Verbrauch, zu den CO2-Emissionen und unter Umständen auch zum Stromverbrauch. Bestehen diese Pflichten aber auch für Neuwagen die noch gar nicht zum Verkauf stehen?

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Hintergrund

Gemäß § 1 Pkw-EnVKV müssen Händler und Hersteller bei der Werbung und dem Verkauf von Neuwagen Informationen nach § 5 Pkw-EnVKV zwingend beachten. Es müssen Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und ggf. zum Stromverbrauch bereits in den Werbematerialien enthalten sein. Bei der Darstellungsform wird zwischen schriftlichen und elektronischen Werbemitteln unterschieden. Die genauen Konkretisierungen finden sich in der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.


Grundsätzlich gilt: Die Informationen müssen leicht verständlich, gut lesbar und in gleicher Weise wie die übrige Werbung hervorgehoben sein. Zudem sind die Informationen für jedes einzelne Modell zu erteilen.


Was ist passiert?

Ein Hersteller warb in einer Werbebroschüre mit einem neuen Fahrzeugmodell „X1“ ohne, dass er Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu Co2-Emissionen erteilte.

Die Kläger sahen hierin einen Verstoß gegen die Pkw-EnVKV und somit zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG und verlangten Unterlassung.

Der Hersteller wandte sich gegen die Unterlassungsklage mit der Begründung, dass der Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV gar nicht eröffnet sei. Das Modell „X1“ konnte erst ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Werbebroschüre bestellt werden. Folglich standen die Pkw noch gar nicht zum Verkauf bereit, sodass auch keine Informationspflicht besteht.


Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt/ Main (Az. 6 U 10/14) gab der Unterlassungsklage statt. Zunächst macht das Gericht deutlich, dass zwar für die Anwendung der Pkw-EnVKV ein „Neuwagen“ vorliegen müsse. Diese Voraussetzung dient aber nur zur Abgrenzung zu Gebrauchtwagen. Nicht erforderlich sei, dass der beworbene Pkw auch bereits verkäuflich sei, wenn aus der Werbung hervorgeht, dass der Verkauf in absehbarer Zeit erfolgt. Nur wenn eindeutig erkennbar ein Verkauf nicht beabsichtigt ist (Prototyp/ Veröffentlichung von Studien zu einem beworbenen Pkw) müssen die Angaben nach der Pkw-EnVKV nicht erfolgen. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

Nach dem Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV soll der Verbraucher frühzeitig alle kaufrelevanten Informationen erhalten.

Anders als nach den Informationspflichten nach dem UWG, setzt die Pkw-EnVKV bewusst an einen frühen Zeitpunkt an. Demnach dürfen die Angaben nicht erst dann erfolgen, wenn es um ein konkretes Verkaufsangebot geht (vgl. § 5a Abs. 3 UWG), sondern bereits dann, wenn ein allgemeines Interesse an einem bestimmten Modell besteht. Der Verbraucher soll vor seiner Kaufentscheidung abwägen können ob und welches Modell er ggf. kaufen möchte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 Pkw-EnVKV. Demnach muss der Hersteller dem Verkäufer die Daten zur Verfügung stellen, die nach Lieferung des Kfz am Verkaufsort zusätzlich erteilt werden müssen. Die Vorschrift besagt aber nichts zu den Informationspflichten des Herstellers, insbesondere nicht zu den zeitlichen Vorgaben.

§ 3 Pkw-EnVKV soll (nur) dem Verkäufer helfen, seine Informationspflichten leicht erfüllen zu können.


Fazit

Bei der Werbung und dem Verkauf von Neuwagen nach der Pkw-EnVKV, müssen bereits in den Werbematerialien die Pflichtinformtionen enthalten sein. Dies sind insbesondere die Angebn zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen für jedes beworbene Modell. Die Informationen müssen gut lesbar und leicht verständlich sein. Ein Pkw gilt in Abgrenzung zu einem Gebrauchtwagen schon dann als „neu“, wenn es in absehbarer Zeit auf dem Markt käuflich zu erhalten ist. Nur bei Modellen die erkennbar nicht zum Verkauf gedacht sind, können die Angaben unterbleiben!


Sonstige Angaben, insbesondere nach der PreisAngVO, dem BGB, dem TMG sowie dem UWG müssen zudem stets beachtet werden!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!