Beim Verkauf von Waren müssen Händler sämtliche Preise und Preisbestandteile dem Verbraucher klar und eindeutig
angeben. Die konkreten Vorgaben folgen hier insbesondere aus der PreisAngVO. Wie aber müssen Mindermengen- und sonstige Preiszuschläge angegeben werden? Können diese innerhalb
der Versandkosten kenntlich gemacht werden?
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Was ist passiert?
Der Verkäufer vertrieb im Rahmen seines Onlinehandels u.a. Klebstoff. Für Bestellungen seiner Kunden unterhalb einer Wertgrenze von 15 €, verlangte der Händler einen Zuschlag von 3,50 €. Dieser Zuschlag wurde durch einen Sternchenhinweis auf die Versandkosten erst offenbart.
Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen die PreisAngVO und mahnte den Onlinehändler ab. Dieser gab die geforderte Unterlasungserklärung nicht ab, sodass das OLG Hamm schlussendlich über den Fall zu entscheiden hatte.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm entschied (Az I-4 U 69/12), dass die Angabe des Mindermengenzuschlages erst in den Versandkosten unzulässig ist. Der
Verbraucher-Kunde muss Zuschläge und sonstige Preisaufschläge stets eindeutig zuordnen können. Versandkosten und Mindermengenzuschlag haben jedoch nichts miteinander zu tun, sodass diese getrennt
angegeben werden müssen. Ein Käufer versteht unter „Versandkosten“ nur solche Kosten, die auch wirklich nur mit dem Versand der gekauften Produkte in Zusammenhang stehen.
Ein Mindermengenzuschlag hingegen knüpft nicht an den Versand, sondern an die Bestellmenge an. Folglich hätte der Onlinehändler
den Zuschlag entweder direkt am Preis kenntlich machen müssen oder aber eine eigene Rubrik dafür bereit stellen müssen. Die Angabe nur bei den Versandkosten verstößt somit gegen die
Preisauszeichnungspflicht und war als irreführende Angabe wettbewerbswidrig!
Fazit
Zuschläge für Mindermengen oder sonstige Preisaufschläge dürfen nicht in den Versandkosten versteckt werden. Entweder müssen diese
direkt bei der Preisauszeichnung kenntlich gemacht werden oder durch eine eigene Rubrik für den Kunden ersichtlich werden.
Grundsätzlich kann der Hinweis auch durch Sternchenhinweise erfolgen. Hierfür ist aber erforderlich, dass der Hinweis in eine
eigene Rubrik führt.
Unwirksame AGB können nicht nur zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Die Verwendung unwirksamer AGB kann u.U. auch
Schadensersatzansprüche auslösen.
AGB´s, Widerrufsbelehrungen und Informationspflichten sollten stets auf ihre Aktualität und Wirksamkeit hin überprüft werden. Dies gilt sowohl für den Onlinehandel als auch für den offline Bereich. Insbesondere die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pflichten für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) darf nicht unterschätzt werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!