Die Waren „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher,
Fotografien“ und „Papier für Kopierzwecke“ weisen keine Ähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auf. Eine Verwechslungsgefahr scheidet aus.
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Hintergrund
Ob im Sinne des Markenrechts Verwechslungsgefahr besteht oder nicht, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist davon auszugehen, das zwischen den Produktgruppen, dem Grad der Ähnlichkeit der jeweiligen Marken und der Kennzeichnungskraft der (prioritäts-) älteren Marke eine Wechselwirkung besteht (sog. Wechselwirkungslehre). So kann eine geringe Ähnlichkeit der Produktgruppen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke kompensiert werden und umgekehrt. Eine Verwechslungsgefahr kann somit auch dann bestehen, wenn die Waren sich nur gering ähneln, gleichwohl die Marken aber nahezu identisch sind und/ oder die ältere Marke eine herausragende Kennzeichnungskraft aufweist.
Ausschluss einer Verwechslungsgefahr
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn absolute Unähnlichkeit der Waren vorliegt. Dann können auch ein erhöhter Grad an
Markenähnlichkeit oder einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nichts mehr kompensieren!
Eine solche Unähnlichkeit liegt zwischen den Waren „Papier für Kopierzwecke“ einerseits und “Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien” anderseits vor.
Was ist passiert?
Im März 1999 wurde die Wortmarke „ZOOM“ zu Gunsten der späteren Widerspruchsführerin für die Waren „Papier für Schreib-, Kopier-
und Bürozwecke“ eingetragen und veröffentlicht.
Im September 2009 wurde die Wort-Bild-Marke „ZOOM“ zu Gunsten der Markeninhaberin für die Waren “Printmedien, nämlich
Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien” eingetragen und veröffentlicht.
Gegen diese Eintragung wurde Widerspruch durch die Widerspruchsführerin erhoben. Die Markeninhaberin (Eintragung aus 2009) wandte sich dagegen und rügte die mangelnde Benutzung der Wortmarke der Widersprechenden, mit Ausnahme der Benutzung für „Papier für Kopierzwecke“.
Die Entscheidung
Das BPatG wies den Widerspruch der Widerspruchsführerin auf die Beschwerde der Markeninhaberin hin zurück. Dagegen legte die
Widerspruchsführerin Rechtsbeschwerde vor dem BGH (Az. I ZB 77/13) ein, die jedoch ebenfalls ohne Erfolg blieb.
Der Widerspruch wurde durch das BPatG zu Recht zurückgewiesen, da der Eintragung der Marke im Jahr 2009 keine Verwechslungsgefahr
mit der Marke aus 1999 entgegenstand.
Die Widerspruchsmarke (1999) mit den Waren „Papier für Kopierzwecke“ und die angegriffene Marke mit den Waren „ Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ völlig unähnlich sind.
Es bestehe auch kein sog. „funktionaler Zusammenhang“ zwischen den Waren der Beteilgten in dem Sinne, dass das Papier zwingende
Voraussetzung für die Herstellung von Printmedien, Zeitungen, Zeitschriften etc. seien. Zwar müsse bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit auch der jeweilige Verwendungszweck der Ware mit
einbezogen werden, sodass die Eigenschaft als „sich ergänzende“ Waren eine besondere Bedeutung zukommen kann. Für den angesprochene Verkehr liegt es nämlich oftmals nahe, dass der Markeninhaber
sich zugleich auch mit der Herstellung, dem Vertrieb und/ oder der Lizenzierung funktional zusammenhängender Produkte befasst um so seine bereits vorhandene Ressourcen (Marktkenntnisse,
Kundenbeziehungen, Hersetllungsprozesse etc.) optimal auszunutzen. Vorliegend sei ein solcher Zusammenhang jedoch
fernliegend.
Die Widerspruchsmarke (1999) genieße nur Schutz für die Waren „Papier für Kopierzwecke“ und nicht für „Papier“ schlechthin.
Die Herstellung von Printmedien wie Zeitungen, Zeitschriften, Büchern etc. setzt jedoch nicht zwingend und ohne weiter Anhaltspunkte die Verwendung von Kopierpapier voraus. Die von der Widerspruchsmarke erfassten Waren sind somit kein wertbildender Bestandteil der Waren der Markeninhaberin (2009).
Fazit
Bei der Prüfung der Warenähnlichkeit müssen die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Verwechslungsgefahr ist sowohl bei der Prüfung gemäß § 9 MarkenG als auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 14 MarkenG zu beachten.
Um kostenintensiven Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich bereits vor der Markenanmeldung nach verwechselbaren, älteren Marken zu recherchieren. Gleiches gilt für den Erhalt der eigenen Marke oder des eigenen Unternehmenskennzeichens.
Um den Schutz nicht zu verlieren, muss die Marke entsprechend ihrem Schutzumfang benutzt werden (sog. Benutzungszwang, § 26 MarkenG), was beispielsweise bei "Stammmarken" Probleme bereiten kann!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!