„AppleCare Protection Plan“ - AGB zur Herstellergarantie von „Apple“ unwirksam!

Die Regelungen in den AGB von Apple zur Herstellergarantie sind wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher unwirksam. Apple muss nun nachbessern und überarbeitete Klauseln prüfen!

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Was ist passiert?
Apple hatte im Rahmen seines „AppleCare Protection Plan“ u.a. mit einer 1-jährigen Garantie für Material- und Herstellungsfehler für seine Produkte geworben. Die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Regelungen zur Mängelgewährleistung zurück. So sind nach dem BGB, Verkäufer z.B. zwei Jahre zur Mängelgewährleistung verpflichtet. Apple hingegen hatte als Hersteller eine Garantie für 1 Jahr übernommen und alle weiteren Haftungsansprüche ausgeschlossen. Apple wollte für Fehler der Produkte nur haften, wenn und soweit die Geräte „normal“ und entsprechend den „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden. Was genau unter dieser Benutzung zu verstehen ist, wurde nicht näher erklärt! Darüber hinaus schloss Apple die Haftung für Kratzer und Dellen an seinen Produkten wie „iPhone“ und Co. aus, wenn dadurch die Funktion nicht beeinträchtigt werde und auch sonst keine wesentliche Nutzungseinschränkung damit verbunden sei. Bei Reparaturen im Ausland sollte der Kunde die Versandkosten tragen.


Die Entscheidung

Das LG Berlin (Az. 15 O 601/12) sah in diesen AGB-Regelungen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, sodass diese unwirksam sind. Die 1-jährige Hardwaregarantie sollte nach dem Wortlaut an die Stelle aller weiteren Ansprüche treten. Dies widerspricht Sinn und Zweck einer Garantie, die gerade neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehen soll. Zwar sei an anderer Stelle ein Hinweis erteilt worden, dass Gewährleistungsrechte weiter bestehen. Dies reiche vorliegend aber nicht aus. Gleiches gilt für den Zusatz „soweit rechtlich zulässig“. Auch hierdurch könne eine unwirksame Klausel nicht wirksam werden, da der Käufer nicht weiß, was zulässig ist und was nicht.
Grundsätzlich können Garantieversprechen eine besondere Zusatzleistung sein und den Wettbewerb fördern. Dafür müsse die Garantieleistung aber auch einen gewissen Wert haben. Ein solcher Wert fehlt aber gerade, wenn die Garantie hinter den gesetzlichen Regelungen zurück bleibt. Dies sei durch die Verkürzung der Einstandpflicht auf 1 Jahr z.B. der Fall.
Des Weiteren entwertet die Einschränkung, nur für den „normalen“ und den Gebrauch nach den „veröffentlichten Richtlinien“ einstehen zu wollen, die Garantie unangemessen.
Schlussendlich schränke Apple in seinem kostenpflichtigen „AppleCare Protection Plan“ die Garantie in unzulässiger Weise ein. So wollte Apple nur für Schäden an Produkten haften, wenn diese durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wurden. Eine Erklärung was unter dieser Art der Nutzung zu verstehen ist, fehlte, sodass diese Klausel intransparent und ebenfalls unwirksam sei.


Fazit

Regelungen in AGB unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, welche insbesondere bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern strengen Maßstäben unterliegt. Diese Kontrolle gilt für online und offline Geschäfte gleichermaßen. Im Onlinehandel müssen zudem weitere Informationspflichten beachtet werden und Widerrufsbelehrungen erfolgen.

Sowohl die eigenen AGB, die Widerrufsbelehrungen als auch die Informationspflichten sollten aufgrund der stetigen Weiterentwicklung der Gerichte und durch Gesetzesänderung kontinuierlich überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Die Verwendung unwirksamer AGB kann sowohl zu Schadensersatzansprüchen als auch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!