Der Domaininhaber der Internetseite „fluege.de“ kann keine Unterlassungsansprüche gegen den Domaininhaber von „flüge.de“
geltend machen. Wie auch bei der App zu „wetter.de“ schließen rein beschreibende Angaben einen Schutz aus. Das Freihaltebedürfnis überwiegt!
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Was ist passiert?
Der Inhaber der Domain „fluege.de“ verlangte von dem Inhaber der Domain „flüge.de“ unter anderem Unterlassung der weiteren
Benutzung dieser Bezeichnung, da dies gegen seine Rechte verstoßen würde. Aufgrund der Verwechslungsgefahr beider Bezeichnungen, sei der Inhaber von „flüge.de“ zur Unterlassung
verpflichtet.
Die Entscheidung
Das OLG Dresden (Az. 14 U 1364/13) verneinte einen solchen Unterlassungsanspruch. Weder das Marken- noch das Wettbewerbsrecht
begründen einen solchen Anspruch. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Domeininhabers, wurde nun durch den BGH zurückgewiesen (Az. I ZR 96/14). Das Urteil des OLG Dresden ist
somit rechtskräftig.
Die Bezeichnung „fluege.de“ kann keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen, da es lediglich einen beschreibenden
Inhalt habe, der nicht unterscheidungskräftig ist. Unterscheidungskraft liegt nur vor, wenn die Bezeichnung einen deutlichen und erkennbaren Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen enthält. Ist
der Name aber rein beschreibend für die angebotene Ware oder Dienstleistung, kann dies nicht als Herkunftshinweis dienen und ist somit nicht schutzfähig. Auf der Internetseite „fluege.de“ werden
hauptsächlich Flüge und damit verbundene Dienstleistungen angeboten, sodass die Domain im Ergebnis die Diesntleistung beschreibt. Rechte können hieraus nicht hergeleitet werden.
Fazit
Sowohl Domainnamen als auch App´s können grundsätzlich marken- und kennzeichenrechtlich geschützt werden. Erforderlich ist hierfür aber, dass Domain und App jeweils unterscheidungskräftig sind bzw. Verkehrsgeltung
erlangt haben und auch kennzeichenrechtlich benutzt werden. Sowohl bei „fluege.de“ als auch bei der App zu „wetter.de“ kann dies nicht angenommen werden. Verkehrsgeltung würde zudem voraussetzen, dass der überwiegende Teil der
angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung einem bestimmten Unternehmen zurechnet, was beide Male nicht angenommen werden kann.
Gleiches gilt für wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Da auch in diesem Zusammenhang keine Unterscheidungskraft vorliegt, besteht
weder eine gezielte Behinderung von Wettbewerbern, noch kann Nachahmungsschutz gewährt werden.
Der Schutz von Marken, Slogan, App´s und sonstigen Unternehmenskennzeichen ist von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung und
sollte frühzeitig von Unternehmen geprüft und beantragt werden.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!