Eine vertragliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfasst nicht zugleich die Pflicht auf RSS-Feed-Abonnenten einzuwirken.

Wer als Herausgeber von RSS-Feeds eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, muss aufgrund dessen nicht auch auf Abonnenten einwirken, die die beanstandeten Bilder bereits zuvor bezogen haben. Dies schließt einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 I BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG jedoch nicht aus.

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Was ist passiert?

Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite „www.bild.de“ und publizierte dort 2009 ein Foto von Frau H. mit dem Titel „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“. Das Bild wurde ohne Wissen von Frau H. aufgenommen und veröffentlicht.

Den Artikel, einschließlich dem Foto von Frau H. konnten die Abonnenten über den RSS-Feed der Beklagten beziehen.

Hieraufhin nahmen die Rechtsanwälte von Frau H. aus abgetretenem Recht, die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte kam der Aufforderung auf Unterlassung nach und löschte das Bild von ihrer Internetseite und versah es mit einem Sperrvermerk. Diesen Vermerk versandte sie auch an die Adressaten in ihrem Nachrichtenverteiler. Zugleich stellte sie einen Löschungsantrag im Google-Cache!

Eine Abonnentin hatte jedoch bereits vor der Sperrung den Artikel mit dem Foto von Frau H. bei der Beklagten bezogen, sodass Foto und Titel auf der Seite der Abonnentin noch öffentlich zugänglich waren. Die Abonnentin wurde sodann ebenfalls auf Unterlassung und auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei diese nur der Unterlassungsaufforderung nachkam.

Sowohl Schadensersatzleistungen als auch die Zahlung einer Vertragsstrafe lehnte die Abonnentin hingegen ab, sodass die Kläger die Beklagte als Betreiberin der Internetseite in Anspruch nahmen.


Die Entscheidung

Der BGH (Az. VI ZR 18/14) hat entschieden, dass die Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund Verwirkung der abgegebenen Unterlassungserklärung verlangen können. Die Beklagte habe in der Erklärung versprochen, es „zukünftig zu unterlassen, das Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten“. Nach dem Wortlaut war die Erklärung nur dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte das Bild nach der Löschung von ihrer Internetseite und der Sperrung in ihrem RSS-Feed nicht wieder in dieser Form öffentlich zugänglich machen wird. Hieraus folge aber nicht automatisch die Verpflichtung, auf Abonnenten einzuwirken, die das Bild bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung bezogen haben und diese ebenfalls zur Unterlassung anzuhalten.

Die Zahlung einer Vertragsstrafe könne nur für Verstöße verlangt werden, die nach Vertragsabschluss begangen wurden. Eine rückwirkende Pflicht zur Zahlung der Strafe könne dem Vertrag nicht entnommen werden. Dies sei der Erklärung weder wörtlich noch dem Sinn und Zweck zu entnehmen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung soll gerade die durch den ersten Verstoß begründete Wiederholungsgefahr beseitigen. Hierfür sei jedoch nicht auch die Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnenten notwendig. Mit der Löschung und der Sperrung habe die Beklagte alles erforderlich getan, sodass das Vertragsstrafeversprechen durch sie nicht verwirkt wurde.


Gleichwohl könnten die Kläger einen Erstattungsanspruch aus § 823 I BGB i.V.m §§ 22, 23 KUG haben, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Grundsätzlich dürfen Bilder von (erkennbaren) Personen nur mit dessen Einwilligung verbreitet werden, wobei Ausnahmen bei Bildern der Zeitgeschichte möglich sind. Eine Rückausnahme besteht dann aber wiederum, wenn trotz Zeitgeschichte die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen unverhältnismäßig verletzt würden.

Die etwaige Verletzung von Frau H. in ihrem Recht am eigenen Bild wäre insoweit auch der Beklagten zuzurechnen, da sie den Ursprung der Verbreitung gesetzt habe.
Da das zuvor damit befasste LG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.


Fazit

Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterliegt als „normaler“ Vertrag den allgemeinen Auslegungsregelungen und bindet den Erklärenden grundsätzlich für 30 Jahre. Vorformulierte Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung oftmals beigefügt sind, sind meist (zu) umfangreich gehalten, sodass eine solche nicht ungeprüft unterschrieben und abgegeben werden sollte. Der Fall des BGH zeigt deutlich, dass die Auslegung der Erklärung sowohl in die eine, als auch die andere Richtung erfolgen kann. Was die Beklagte nur „zukünftig“ unterlassen wollte, sahen die Kläger hingegen auch als rückwirkende Pflicht.

Umso wichtiger ist es, bei der Abgabe den genauen Umfang klar und eindeutig zu bestimmen. Insbesondere auch in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Sicht.

Zudem sollten stets auch die Ansprüche aus angrenzenden Rechtsgebieten bedacht werden.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.