Wo müssen Informationen zur Energieeffizienz nach der EnVKV platziert werden?

Die EnVKV schreibt für eine Vielzahl von technischen Geräten Pflichtangaben zur Energieeffizienz vor. Probleme tauchen hier oftmals bei der Frage auf, wo die Pflichtangaben bei einer Bestellung über das Internet platziert werden müssen!

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Was ist passiert?

In einem Fall vor dem OLG Stuttgart (Az. 2 U 28/13) wurde ein Betreiber einer Verkaufsplattform auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Betreiber hatte zuvor für verschiedene Händler Geschäfte mit Haushaltsgeräten abgeschlossen. Bei der Bestellung über das Internetportal konnten die Kunden zunächst nur die jeweiligen Produkte und den entsprechenden Preis dazu sehen. Wenn die Kunden allerdings das Produkt kaufen wollten, musste sie zwangsläufig eine weitere Seite mit den Produktinformationen, einschließlich der Energieeffizienz, aufrufen. Erst hiernach konnten sie das Produkt in den Warenkorb legen und später damit zur Kasse gehen. Des Weiteren war es jederzeit möglich, Kontakt mit dem Händler aufzunehmen.


Die Entscheidung

Das OLG Stuttgart (Az. 2 U 28/13) hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Der Händler habe nicht gegen die Pflichtinformationen gemäß § 6a EnVKV verstoßen, sodass er auch nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Die konkrete Ausgestaltung des Onlineangebots genüge den Anforderungen gemäß § 6a EnVKV. Die EnVKV schreibt Pflichtinformationen „bei der Werbung“ vor. Dies umfasst den gesamten Bestellprozess als Einheit und nicht lediglich einzelne Seiten. Ein Anbieter von technischen Geräten kann selbst entscheiden wo und wann er die Inforationen zur Verfügung stellt.


Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es ausreicht, die Angaben zur Energieeffizienz dem Verbraucher im Verlauf eines einheitlichen Bestellvorgangs zur Verfügung zu stellen, wobei dies jedoch noch vor der eigentlichen Bestellung zu erfolgen hat. Die Informationen müssen nur nicht bereits auf der Startseite des Anbieters erteilt werden. Eine Überladung mit Informationen kann somit vermieden werden. Denn neben der EnVKV gibt es noch verschiedene weitere Informationspflichten (PreisAngVO, TMG, Widerruf, EGBGB etc.).

Allerdings sollten auch die nachgelagerten Informationen stets klar und deutlich erfolgen, sodass der Verbraucher-Kunde sie versteht.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!