Neben den Widerrufs- und Gewährleistungsrechten, stellen die gesetzlichen Informationspflichten einen weitere Baustein im
Zusammenhang mit dem (Pflicht-) Belehrungsprogramm im Onlinehandel dar. Wie kann ein Online-Händler aber die mittlerweile unüberschaubaren Informationen rechtmäßig und kundenfreundlich in seinen
Shop integrieren? Und welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
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Seit einem halben Jahr gelten nun schon die Änderungen zu den Informationspflichten nach der
Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) - eine Bestandsaufnahme:
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Welche Informationspflichten gibt es?
Die Informationspflichten sind in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es folgen Pflichten aus dem TMG, dem BGB und auch aus dem EGBGB, einschließlich europarechtlicher Richtlinien, die insbesondere für die Auslegung bedeutsam sind.
Die detaillierten Pflichtangaben sind in den genannten Regelungen aufgelistet, wobei zum besseren Verständnis die Informationen aus Sicht des Kunden zu lesen sind, d.h. welche Informationen braucht der Verbraucher für einen Vertragsschluss und wann nützen ihm die Informationen?
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Zu unterscheiden sind insoweit Informationen vor, bei und nach Vertragsschluss:
a. Vorvertragliche Informationspflichten
Zum einen müssen Onlinehändler vor Abschluss eines Vertrages die Informationen nach § 5 TMG zur Verfügung stellen (Impressumspflicht).
Zum anderen müssen auch die Angaben gemäß § 312 a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 EGBGB vor Vertragsschluss bei Verbraucherverträgen dem Kunden in klarer und leicht verständlicher Form zugänglich gemacht werden.
Die Umsetzung kann in der Regel durch Links (z.B. Impressum, Kontakt etc.) auf der jeweiligen Homepage erfolgen. Beim Impressum ist die „Zwei-Klick“ Rechtsprechung des BGH zu beachten, wonach der Kunde maximal mit zwei Klicks zum Impressum gelangen können muss. Praktisch wird das Impressum durch ein Link im oberen oder unteren Bereich der Webseite zur Verfügung gestellt. Um der Rechtsprechung gerecht zu werden, empfiehlt es sich auf jeder einzelnen (Unter-) Seite einen Link zum Impressum zu setzen.
Die inhaltlichen Vorgaben für das Impressum folgen aus § 5 TMG und sind je nach Rechtsform, Umfang der gewerblichen Tätigkeit und einer etwaigen Zulassungspflicht unterschiedlich und müssen anhand des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden.
Die Informationspflichten gemäß § 312 a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 EGBGB bestehen nur gegenüber Verbrauchern und wurden zuletzt zum 13.06.2014 durch die Verbraucherrechterichtlinie modifiziert. Der Verbraucher soll seine Kaufentscheidung aufgrund umfassender und wesentlicher Informationen treffen können, sodass die Informationen rechtzeitig vor Vertragsschluss erteilt werden müssen.
Inhaltlich müssen die Informationen klar und verständlich sein, d.h. Dass ein nicht rechtskundiger Durchschnittsverbraucher die Informationen ohne rechtliche Beratung verstehen können muss. Es empfiehlt sich für Onlinehändler von daher auf juristische Fachbergriffe weitestgehend zu verzichten.
b. Informationen unmittelbar vor /bei Vertragsschluss
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzgeschäften, wie es für den Onlinehandel wesentlich ist, bestehen weitere Informationspflichten gemäß § 312 d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB, welche ebenfalls durch die VRRL zum 13.06.2014 modifiziert wurden. Diese Informationspflichten überschneiden sich zum Teil mit denen bei Verbraucherverträgen. Es gelten hier jedoch auch besondere gestalterische Vorgaben und Erleichterungen aufgrund der begrenzten Darstellbarkeit auf Webseiten etc.
Dem Kunden müssen die wesentlichen Schritte des Bestellprozesses erklärt werden und die Möglichkeit zur Berichtigung von Eingabefehlern eröffnet werden. Zudem müssen bei Vertragsschluss die Bestimmungen des Vertrages sowie die AGB des Händlers zur Verfügung gestellt werde und zwar abrufbar und dauerhaft (zum download etc.).
Praktisch kann und wird dies zumeist auf der letzten Seite im Bestellprozess erfolgen. Der Verbraucher muss unmittelbar vor seiner Bestellung eine Bestellübersicht erhalten, die zusammenfassend den Vorgang darstellt. Danach muss die Bestellung durch Betätigung des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ (o.Ä.) abgeschlossen werden. Als letzter Schritt muss der Bestellvorgang durch eine unverzügliche Bestätigung des Händlers über die erfolgreichen Bestellung (elektronisch) bestätigt werden. Dies kann bspw. durch eine e-Mailbestätigung erfolgen.
Zudem müssen die Widerrufsbelehrungen und das Widerrufsformular dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.
c. Informationspflichten nach Vertragsschluss
Nach Abschluss des Vertrages und der Bestätigung durch den Händler, bestehen noch Besonderheiten bezüglich der Form der Informationen.
Inhaltlich bestehen die nachvertraglichen Informationspflichten aus der zusammenfassenden Wiedergabe der vorvertraglichen Informationen. Diese müssen allerdings in Textform, d.h. per Post, Fax, e-Mail etc. zur Verfügung gestellt werden. Zum Teil bestehen auch ergänzende inhaltliche Vorgaben. Es kann auch noch unverzüglich nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung erfolgen.
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Rechtsfolgen
Bei Verstößen gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten kommen neben Bußgeldern auch (kostenintensive) wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und/ oder einstweilige Verfügungen in Betracht. Hier sind sowohl Wettbewerber als auch Verbraucherschutzverbände oftmals sehr aktiv.
Bei fehlerhafter oder verspäteter Widerrufsbelehrung verlängert sich zudem die Widerrufsfrist des Verbrauchers auf bis zu 1 Jahr und 2 Wochen!
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Fazit
Die Informationspflichten sollen dem Kunden eine Kaufentscheidung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände ermöglichen.
Die Pflichten bereiten zwar einige Umstände, insbesondere was die Umsetzung betrifft. Gleichwohl können sie aber auch als Chance angesehen werden, Vertrauen beim Kunden zu begründen und somit zum einen einen Widerruf zu vermeiden und zum anderen ein positives Feedback und eine Weiterempfehlung zu erhalten. Zugleich wird ein zufriedenen Kunde bei einem weiteren Kauf den Händler „seines Vertrauens“ wählen.
Durch eine benutzerfreundliche Ausgestaltung und eine übersichtliche Informationswiedergabe kann die Zufriedenheit auch einen Wettbewerbsvorsprung begründen.
Wesentliche Hilfen sind hier die direkte Verlinkung, eine einfache Strukturierung des Bestellprozesses sowie eine klare und verständliche Wiedergabe. Hierbei sollte man als Onlinehändler die Sicht des Verbrauchers wählen und hinterfragen wann brauche ich welche Informationen?
Auf Nachfrage übersende ich Ihnen gerne eine Checkliste mit allen wesentlichen Informationspflichten sowie eine Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular. Bei sonstigen Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich ebenfalls zur Verfügung.