Das OLG München hat die Revision zum BGH im Streit um das Tiefkühlprodukt „Champagne-Sorbet“ zugelassen. Der BGH muss nun
entscheiden, wann ein Produkt mit Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben beworben werden darf!
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Was ist passiert?
Im Oktober 2014 hatte das OLG München entschieden, dass ein von Aldi-Süd vertriebenes Tiefkühlprodukt, die Bezeichnung
„Champagne-Sorbet“ tragen darf, wenn es einen Champagnegehalt von 12 % hat.
Zuvor hatte das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (Vertretung der Champagnerproduzenten) gegen Aldi-Süd Klage erhoben,
da Aldi-Süd das Produkt unter Verstoß gegen Art. 103 EG VO 1308/2013 (gemeinsame Marktordnungsverordnung) vertreibe. Nach dieser Verordnung sind Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben für
Weinerzeugnisse europaweit besonders geschützt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schutz nach der Verordnung absolut sei und eine etwaige Irreführung oder Unlauterkeit keine
Anspruchsvoraussetzung sei. Sowohl Aldi-Süd als Vertreiberin, als auch der Hersteller Galana argumentierten hingegen, dass die Bezeichnung zutreffend sei und keine Irreführung begründe. Die
Benutzung der Bezeichnung „Champagne“ für ein Produkt, dass auch tatsächlich Champagne enthält könne nicht unlauter sein.
Die bisherigen Entscheidungen
Das LG München hatte der Klage erstinstanzlich zunächst stattgegeben. Auf die Berufung der Herstellerin, hatte das OLG München das
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin sich zwar auf den guten Ruf der Ursprungsbezeichnung „Champagne“ stützen könne und diese Bezeichnung
auch umfassenden Schutz genieße. Gleichwohl sei für ein Verbot der Bezeichnung aber eine unlautere Ausnutzung des Rufs erforderlich, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Die Beklagten können
die Bezeichnung in berechtigter Weise verwenden, da das Produkt allgemein bekannt sei und unter anderem auch in verschiedenen Rezeptbüchern veröffentlicht sei.
Gleiches gilt auch für Ansprüche nach deutschem Lauterkeitsrecht und dem deutsch-französichem Herkunftsabkommen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OLG München die Revision zum BGH zugelassen.
Fazit
Nicht nur aufgrund des geplanten transatlantischen Freihandelsabkommens TTIP, sind derzeit Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen in der Diskussion (siehe auch hier)
Immer wieder werden Streitigkeiten um die Verwendung von Herkunftsangaben geführt. Dies resultiert unter anderem daraus, dass grundsätzlich die reine Ursprungsbezeichnung mangels Unterscheidungskraft keinem Sonderschutz zugänglich ist. Nur in engen Grenzen ist dies möglich, nach deutschem Recht zum Beispiel durch Kollektivmarken. Weitere Besonderheiten gelten beim europäischen Schutz.
In Deutschland existieren zur Zeit
79 registrierte Erzeugnisse mit europäischen Gütesiegeln, wobei das „Westfälische Pumpernickel g.g.A“ den neusten Schutz (21.11.2014) beansprucht und sowohl „Lübecker Marzipan g.g.A.“ als
auch der „Nürnberger Lebkuchen g.g.A.“ seit 02.07.1996 bereits Schutz genießen.
Um (kostenintensive) Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es unumgänglich, vor der Verwendung
bestimmter Herkunftsangaben bei der Produktwerbung, vorab umfassende Recherchen vorzunehmen. Auch bei der Anmeldung von Schutzrechten, sollte vorab eine genaue Prüfung der Schutzfähigkeit
erfolgen.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!