Unwirksame Regelungen in AGB können zum Schadensersatz verpflichten!

Es ist allgemein bekannt, dass Regelungen in AGB der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern sogar in verschärfter Form. Ist eine Klausel unwirksam, greift grundsätzlich die entsprechende gesetzliche Regelung. Oftmals wird jedoch übersehen, dass die Verwendung von unwirksamen AGB eine Pflichtverletzung darstellt und somit auch zum Schadensersatz führen kann!

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Was ist passiert?

Ein Handwerksunternehmen bot eine individuelle Fertigung und Montage einer Einbauküche an. Diesem (Werk-) Vertrag lagen die AGB des Handwerkers zu Grunde. In diesen AGB war geregelt, dass zum einen eine Anzahlung bei der Bestellung zu erfolgen hat und das zum anderen der Restpreis bei der Anlieferung (vor Montage und Abnahme) komplett zu bezahlen ist.

Im Verlauf einigten sich Handwerker und Kunde dann abweichend von den AGB darauf, dass ein kleiner Teil der Rechnung erst nach Abnahme gezahlt werden kann.

Nachdem die Küche montiert war, rügte der Kunde Mängel und forderte zur Nachbesserung auf. Dies verweigerte der Handwerker mit der Begründung, dass eine fällige Abschlagszahlung noch offen sei, die zunächst zu begleichen sei. Hieraufhin trat der Kunde vom Vertrag zurück.


Die Entscheidung

Vor Gericht unterlag der Handwerker in mehrfacher Hinsicht. Zum einen war die ursprüngliche Regelung zur Zahlung des Preises in den AGB des Handwerkers unwirksam. Die Zahlung der gesamten Vergütung bereits vor Abnahme stellt eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehen Regelung dar und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Der Kunde hätte hierbei keine Möglichkeit, die Zahlung solange zurückzubehalten, bis der Unternehmer den Mangel beseitigt, § 641 Abs. 3BGB.

Zum anderen half aber auch die spätere individuelle Vereinbarung nicht weiter. Der Inhalt dieser Vereinbarung beruht auf der unwirksamen AGB-rechtlichen Regelung. Da die Verwendung von unwirksamen AGB eine vorvertragliche Pflichtverletzung darstellt, musste der Handwerker den Kunden von dieser (individuell festgelegten) Zahlungspflicht freistellen.

Im Ergebnis hatte der Handwerker somit keinen Anspruch auf eine Abschlagszahlung vor Abnahme der montierten Küche und folglich war auch die Weigerung zur Nachbesserung rechtswidrig. Der Kunde konnte wirksam vom Vertrag zurücktreten.


Fazit

Die Verwendung von AGB ist aus dem geschäftlichen Verkehr nicht mehr wegzudenken und bietet viele Vorteile und Erleichterungen bei der Vertragsgestaltung und Durchführung.

Demgegenüber bestehen auch Gefahren und Risiken bei der Verwendung von (unwirksamen) AGB. Und die Unwirksamkeit kommt häufiger vor als man denkt.

Vertragsmuster sollten von daher vor der Verwendung stets fachmännisch überprüft und bei Bedarf an die (geänderten) gesetzlichen Regelungen angepasst werden. Gewarnt werden muss ausdrücklich vor der unbedachten Übernahme von Mustervorlagen. Zunächst passen diese Formulare meist gar nicht auf den eigene Vertrag, sodass allein hieraus eine Unwirksamkeit resultieren kann (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Des Weiteren sind derartige Formulare oftmals bereits schon bei ihrer Veröffentlichung wieder veraltet. Allein die Vielzahl an Gerichtsentscheidungen zur VOB/B und den AGB verdeutlicht die rasante Entwicklung.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!