Gewährleistung, Garantie oder doch Produkthaftung?

In der Praxis kommt es immer wieder zu Missverständnissen bei Ansprüchen rund um das Thema "Mängel". Dies gilt unabhängig von der Vertragsart. Egal ob es den Kaufvertrag über eine Waschmaschine oder TV, den Werkvertrag über den Einbau von Fenster und Türen durch den Handwerker oder die Reparatur des Kfz betrifft. In allen Varianten werden die Ansprüche oftmals verwechselt und bringen so mehr Ärger als Klarheit. Ein Überblick!

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  1. Garantie
    Die Garantie ist gesetzlich in § 443 BGB geregelt. Die Garantie ist dadurch gekennzeichnet dass,

    a) sie ausdrücklich erklärt werden muss,

    b) sie neben (!) den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen besteht,

    c) sie denjenigen bindet, der sie erklärt (Hersteller, Verkäufer, Lieferant und/ oder sonstige Dritte)
    d) kein Haftungsausschluss möglich ist, soweit die Garantie reicht,
    e) Schadensersatz auch ohne Verschulden verlangt werden kann,
    f) sie alle gesetzlichen Mängelansprüche umfasst, soweit keine Beschränkung vorgenommen wurde,
    g) bei einer Haltbarkeitsgarantie die Vermutung besteht, dass ein Mangel innerhalb der Garantiezeit auch unmittelbar den Garantieanspruch auslöst.

    Die Ansprüche aus einer Garantie verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis sowohl vom Mangel als auch vom Schädiger hat bzw. grob fahrlässig nicht hat.

  2. Gewährleistungsansprüche
    Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer, Besteller etc. bereits mit Abschluss des Vertrages und unabhängig davon zu, ob der Vertrag gewerblich oder privat abgeschlossen wurde. Dass heißt dass, anders als bei der Garantie, auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung derartige Ansprüche bestehen.
    Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen neben (!) einem etwaigen Garantieanspruch und können durch diesen nicht beschränkt werden.
    Hier ist in der Praxis Vorsicht bei der Wortwahl geboten: So kann zum Beispiel die Erklärung „1 Jahr Garantie“ grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eigentlich die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr (wirksam) beschränkt werden sollte, auch wenn dies damit gemeint war. Bei dieser Formulierung würde dem Kunden (unbeabsichtigt) ein zusätzlicher Garantieanspruch eingeräumt werden, obwohl tatsächlich die Gewährleistungsfrist verkürzt werden sollte
    -> Folge: 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung (beim Kauf) und 1 Jahr Garantie!


    Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche begründen zunächst einen Nacherfüllungsanspruch. Dass heißt, dass das mangelhafte Produkt oder Werk zunächst entweder nachgebessert oder nachgeliefert werden muss. Hierfür muss der Käufer oder Besteller eine Frist setzen. Nur wenn diese Frist erfolglos verstreicht, bestehen die weiteren Gewährleistungsansprüche wie Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz. Hinzu kommen ggf. auch Ansprüche auf Ersatz wegen eingeschränkter Nutzungsmöglichkeiten oder Produktionsausfallschäden (sog. „Mangelfolgeschaden“).

    Die Verjährung ist gesetzlich für die jeweiligen Vertragstypen besonders geregelt. Im Kaufrecht in der Regel 2 Jahre, im Werkvertrag je nach Vertragsgegenstand 5 Jahre (Bauwerk) oder 2 Jahre (Reparatur, Instandhaltung etc.)

    Besonderheiten in der Gewährleistung gelten bei Verbraucherverträgen im Rahmen des „Unternehmerregresses“, wenn der Verbraucherkunde zum Beispiel den Unternehmen in Anspruch nimmt und dieser wiederum bei seinem Lieferanten Regress nehmen will.

  3. Produkthaftung

    Als dritter Anspruch kommt die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht. Dieser Anspruch richtet sich direkt gegen den Hersteller des fehlerhaften Produktes und es werden hiernach nur die Schäden ersetzt, die durch das Produkt selbst an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum entstanden sind. Nachbesserung oder Nachlieferung scheiden hingegen aus.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!