Filesharing – Anforderungen an die Kontrollpflichten nach einer bereits erfolgten Abmahnung!

Besteht der Verdacht von illegalem Filesharing von einem bestimmten Internetanschluss aus, muss der Anschlussinhaber die Nutzung prüfen und kontrollieren und unter Umständen die in seinem Haushalt lebenden, volljährigen Kinder über die Rechtsfolgen und Konsequenzen aufklären.

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Was ist passiert?

Der Inhaber eines Internetanschlusses wohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen Töchtern, sowie dem Freund eines der Töchter zusammen. Alle Kinder haben einen Computer und sind aktiv im Internet unterwegs.

Im Verlauf erhielt der Vater als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen illegalem Filesharings. Daraufhin belehrte er seine Töchter und den Freund, dies zukünftig zu unterlassen und kontrollierte zudem auch die Computer der Kinder.

Gleichwohl kam es bei Abwesenheit des Vaters erneut zu einem illegalem Filesharig über seine IP-Adresse.


Die Entscheidung

Das Landgericht Rostock (Az. 3 O 1153/13) sah die auf den erneuten Verstoß gestützte Klage als unbegründet an. Der Vater als Anschlussinhaber habe mit der Belehrung seiner Töchter und des Freundes hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass ein erneuter Verstoß unterbleiben kann. Der Beklagte habe seine Prüf-, Kontroll- und Hinweispflicht ausreichend erfüllt. Die erteilten Hinweise nach der ersten Abmahnung und auch die Kontrolle der Computer genügten, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. Darüberhinausgehende Vorkehrungen seien nicht erforderlich gewesen. Insbesondere habe der Vater den WLAN-Zugang nicht sperren müssen, da von volljährigen Personen erwartet werden könne, die Konsequenzen aus ihrem Verhalten einschätzen zu können. Es war auch nicht erforderlich den WLAN-Zugang in ein Netzwerk umzurüsten, wie es der Beklagte nach Klageerhebung veranlasst habe. Nach der ersten Abmahnung und der daraufhin erfolgten Belehrung und Kontrolle, habe der Vater davon ausgehen können das zukünftig keine Verstöße mehr auftreten werden.


Fazit

Schlussendlich konnte der Beklagte die tatsächliche Vermutung, dass er als Anschlussinhaber die abgemahnten Verstöße begangen habe, entkräften, da auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, die ebenfalls als Täter in Betracht kamen.

Wird nämlich von einer IP-Adresse aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der jeweilige Anschlussinhaber diese Verletzung als Täter begangen hat. Der Anschlussinhaber muss diese Vermutung dann widerlegen. Die Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass weitere Personen zur Zeit der Rechtsgutverletzung tatsächlich Zugriff auf den Anschluss hatten und somit ebenfalls als Täter in Betracht kommen.
Auch eine Störerhaftung war zu verneinen, da der Vater alles ihm mögliche und in der Situation erforderliche getan hatte um Verstöße zu verhindern. Hierbei waren alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere auch das Alter der Töchter und das zuvor keine Verstöße aufgetreten waren.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!