Bei Neufahrzeugen müssen die Angaben zur Pkw-EnVKV bereits in der Werbeanzeige gemacht werden! Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Werbenden!

Die Vorgaben der Pkw-EnVKV müssen bereits zwingend bei der Schaltung einer Werbeanzeige beachtet werden. Fehlen die Angaben, stellt die Anzeige einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Dies gilt auch bei unverschuldetem Handeln des Werbenden!

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Was ist passiert?

Die Beklagte veröffentlichte zunächst Zeitungsanzeigen, in denen sie Neufahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV zum Kauf anbot. In den Anzeigen fehlten jedoch die nach der Pkw-EnVKV zwingend erforderlichen Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß der Fahrzeuge. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die die Beklagte auch abgab.

Im Verlauf wurden wiederum zwei Zeitungsanzeigen und wieder ohne die erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Klägerin verlangte deswegen von der Beklagten die Zahlung der zuvor versprochenen Vertragsstrafe. Dies lehnte die Beklagte jedoch mit dem Hinweis ab, dass der (erneute) Verstoß ihr nicht zugerechnet werden könne, da sie die Inserate mit den jeweiligen Angaben aufgegeben habe und es erst danach durch den Verlag oder beim Druck der Zeitung zum Verlust der Angaben gekommen sein muss.


Die Entscheidung

Das Landgericht Mühlhausen (Az. 1 HK O 92/13) folgte dem nicht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Die Inserate haben nicht die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß enthalten. Diesen Verstoß müsse sich die Beklagte letztendlich auch zurechnen lassen. Hierfür komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Anzeigen bereits unvollständig übermittelt hat oder der Fehler erst bei der Veröffentlichung durch den Verlag entstanden ist. Maßgeblich sei, dass die Beklagte mit dem Auftrag zur Anzeigenschaltung die Ursache für den letztendlich aufgetretenen Verstoß gesetzt hat. Für die Vollständigkeit und die Richtigkeit bleibt sie verantwortlich. Ggf. hätte sie sich vor der Veröffentlichung ein Korrekturabzug o.Ä. zur Kontrolle anfordern müssen.

Gleichwohl sah das Gericht nur einen einzigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung als gegeben an, trotz der Veröffentlichung in zwei Inseraten, da beide Zeitungen über eine gemeinsame Annahmestelle verfügten. Im Übrigen sei die Vertragsstrafe auch angemessen.


Fazit

Autohändler müssen bei Ihrer Anzeigenwerbung darauf achten, dass das von Ihnen in Auftrag gegebene Inserat auch vollständig veröffentlicht wird. Dies gilt gleichermaßen für die Angaben nach der Pkw-EnVKV als auch für die sonstigen Vorgaben wie bspw. der PreisAngVO etc.

Zu beachten ist auch eine etwaige Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern, wenn es sich um einen Verkauf über Fernkommunikationsmittel handelt oder der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird.

Sollte eine Anzeige in verschiedenen Zeitungen erscheinen, stellt grundsätzlich jede Anzeige für sich einen eigenen Verstoß dar, der zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Ausnahmsweise kann dies anders zu beurteilen sein, wenn wie hier eine einheitliche Annahmestelle für Inserate vorhanden ist.


Praxistipp

Um etwaige kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten die Anzeigen vor Veröffentlichung nochmals Korrektur gelesen werden, da Übermittlungsfehler zu Lasten des Werbenden gehen können.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!