Wie sind Zahlungen von Lizenzentschädigungen beim „Bilderklau“ im Internet steuerlich einzuordnen? Muss der Empfänger
Umsatzsteuer abführen? Hiermit musste sich das Finanzgericht (FG) Sachsen kürzlich befassen.
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Was ist passiert?
Ein Einzelunternehmer verkaufte gebrauchte Audio- und HiFi- Geräte in seinem Onlineshop. Die entsprechenden Bilder der Geräte
fertigte er selbst an und verwendete sie dann im Rahmen seiner Angebote, nebst der restlichen Angaben zu den technischen Geräten.
Diese Bilder wurden dann wiederum von einer Vielzahl verschiedener Personen für deren eigenen Angebote benutzt. Diese Verstöße gegen seine Urheberrechte ließ der Einzelunternehmer durch eine Rechtsanwaltskanzlei kostenpflichtig abmahnen. Hierin wurden Unterlassung und Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr gefordert.
Der überwiegende Teil der Abgemahnten kamen dem nach und zahlten die entsprechenden Beträge. Insgesamt kamen somit für den Zeitraum 2007- 2010 über 500.000,00 € an fiktiven Lizenzgebühren zusammen.
Das Finanzamt sah darin steuerpflichtige Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers, die zusätzlich auch der Umsatzsteuer unterfallen sollen.
Das Finanzamt war der Ansicht dass die jeweiligen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen einen eigenständigen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung einer Lizenzentschädigung begründen würden. Als Gegenleistung habe der Einzelunternehmer die Benutzung seiner Bilder rückwirkend genehmigt. Dies sei ein umsatzsteuerrechtlichlich relevanter Leistungsaustausch.
Die Entscheidung
In Bezug auf den umsatzsteuerrechtlichen Aspekt des Finanzamtes, war das FG Sachsen (Az. 8 V 1346/13) gegenteiliger Auffassung und sah keinen umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch zwischen den Unterlassungs- und Verpflichtugnserklärungen einerseits und einer etwaigen rückwirkenden Genehmigung andererseits. Die Erklärungen der Abgemahnten dienten vielmehr nur der Klärung und Festlegung der Schadenshöhe. Die unlautere Nutzung der Bilder wurde hierdurch jedoch nicht gebilligt.
In Bezug auf die Einstufung der Zahlungen als Betriebseinnahmen stimmte das Gericht hingegen der Ansicht des Finanzamtes zu. Die Lizenzentschädigungen seien schlussendlich tatsächlich dem Betrieb zugeflossen, da sowohl die Anfertigung der Bilder als auch die Zahlungen im Ergebnis nur für das Einzelunternehmer erfolgten. Dies sei insbesondere auch aus den Verpflichtugnserklärungen zu entnehmen, da hierin der Einzelunternehmer nicht als Privatperson auftrat sondern als Inhaber des Onlineshops. Gleiches gelte auch für die Rechtsanwaltskosten.
Im Ergebnis lagen somit durch die Zahlungen der Lizenzentschädigungen Betriebseinnahmen des Einzelunternehmers vor, die zwar nicht umsatzsteurpflichtig waren, gleichwohl aber als Betriebseinnahmen den Gewinn des Unternehmers und somit dessen Einkommenssteuer erhöhten.
Fazit
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in früheren Entscheidungen festgelegt hat, bleibt es auch weiterhin dabei, dass echte Schadensersatzzahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Schuldner vertraglich oder gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich Gläubiger und Schuldner im Rahmen von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen über die Schadenshöhe einigen. Gleichwohl bleiben die Zahlungen Betriebseinnahmen, wenn und soweit der Gläubiger nicht als Privatperson die Ansprüche geltend macht. Hierdurch erhöht sich sein Gewinn im Rahmen der Einkommenssteuer aus Gewerbebetrieb.
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