Wird in einem Werbeprospekt eines Discounters ein Bierkasten zum Angebotspreis beworben und ist die Biersorte dann in der
Filiale nicht vorrätig, ohne dass eine örtliche Einschränkung im Prospekt (erkennbar) mitgeteilt wurde, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.
______________________________________________________________________
Was ist passiert?
Ein Discounter bewarb in einer Beilage zu einem Werbeprospekt einen Bierkasten der Sorte „Krombacher Pils oder Radler“ mit dem Hinweis:
„Dieser Artikel kann wegen begrenzten Vorrats schon am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein – Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen! Gültig in KW 15/
BWuOsWeSB“
Eine Kundin wollte in der Filiale des Discounters in Hildesheim, in der Nähe ihres Wohnortes, einen solchen Bierkasten kaufen.
Dort war das Angebot jedoch nicht vorhanden.
Die Wettbewerbszentrale verlangte daraufhin Unterlassung und stützte sich hierbei auf einen Verstoß des Discounters gegen § 5 Abs.
1 UWG, der irreführende Angaben verbietet. Die Werbeanzeige sei irreführend, da hieraus eine örtliche Begrenzung nicht hervorgehe. Die Abkürzung „BWu“ sei als Begrenzung der Vertiebsregion für
einen durchschnittlich informierten Verbraucher nicht erkennbar. Zudem könne der Werbung auch keine Aufzählung entnommen werden, in welchen Filialen das Bier tatsächlich erhältlich
war.
Der Discounter hingegen sah in der Abkürzung „BWuOsWeSB“ eine klare Angabe dazu, dass das Angebot u.a. nur für das Gebiet Bad
Wünneberg („BWu“) gelte und nur dort die Biersorte im Sortiment enthalten sei. Dass die Kundin die Filiale in Hildesheim und nicht die Filiale in Bad Salzdetfurth aufgesucht habe, in der die
Biersorte vorrätig war, könne dem Unternehmen nicht angelastet werden. Die Filiale in Hildesheim gehöre zur Region Hodenhagen, welche durch ein anderes Zentrallager beliefert werde.
Da der Discounter die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, klagte die Wettbewerbszentrale.
Die Entscheidung
Das zunächst damit befasste Landgericht Amberg, schloss sich den Argumenten der Wettbewerbszentrale an. Die daraufhin eingelegte
Berufung des Discounters, wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg (Az. 3 U 1155/14) zurückgenommen.
Das Gericht ging davon aus, dass die Werbung im Einzugsgebiet der Kundin keinerlei Hinweise auf die örtliche Beschränkung der
Verfügbarkeit des Sonderangebots enthalte und somit irreführend sei. Ein solcher Hinweis könne insbesondere nicht der Abkürzung „BWuOsWeSB“ entnommen werden.
Einem durchschnittlich informierter und angemessen aufmerksamen Kunden sei die Organisationsstruktur des Discounters in der Regel nicht bekannt, sodass dieser die Abkürzung auch nicht als örtliche Beschränkung verstehen könne.
Der Kunde rechne zudem auch nicht damit, dass ein bundesweit tätiger Discounter das Sonderangebot nur auf die politische Gemeinde des Verbreitungsgebiets des Werbeprospekts begrenzt.
Fazit
Eine (räumliche) Begrenzung eines Angebots ist grundsätzlich möglich. Dies sollte jedoch klar und eindeutig bereits in der
jeweiligen Werbung veröffentlicht werden. Hierbei ist auf die Sicht eines verständigen, durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!