OLG Frankfurt: Ein Verkäufer darf bei seiner eigenen Onlineauktion nicht selbst mitbieten!

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Gebote, die ein Verkäufer in Bezug auf seine eigenen Auktionen abgibt um dadurch den Preis in die Höhe zu treiben, nichtig sind. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer einen Dritten als „Strohmann“ einschaltet.

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Was ist passiert?

Der Kläger bot im Rahmen einer Auktion auf der Internetplattform eBay für einen Pkw, der laut Angaben des Eigentümers einen Wert von 10.000,00 € haben sollte. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 8.008,00 € ein, wobei zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot bei 2.222,99 € lag. Bis zum Ablauf der Auktion boten noch zwei weitere Interessenten mit. Ein Bieter gab einen Preis von 2.570 € ein. Ein weiterer Bieter erhöhte dann das Angebot von zunächst 8.000,00 € auf zum Schluss 8.058,00 €. Nach Ende der Auktion verlangte der Kläger die Herausgabe des Pkw, was der Verkäufer verweigerte. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.420,00 €. Die letzten zwei Gebote seien unwirksam, da sie vom Verkäufer selbst bzw. von einem bekannten Dritten stammten. Die Gebote seien nur abgegeben worden um den Kaufpreis künstlich in die Höhe zu treiben. Dies folge u.a. auch daraus, dass der Verkäufer zuvor den Pkw schon dreimal vergeblich versucht habe zu verkaufen. Jedes Mal habe er die Auktion aber vorzeitig abgebrochen, als der erhoffte Kaufpreis ausblieb.


Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt (Az. 12 U 51/13) gab der Klage auf Schadensersatz statt. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Verkäufer sei ein wirksamer Kaufvertrag über den Pkw zustande gekommen. Die Nichterfüllung (Herausgabe des Autos) begründe den gelten gemachten Schadensersatzanspruch.

Der Kläger war mit 2.580 € Höchstbietender, da die weiteren Gebote von 8.000,00 € und 8.058,00 € nichtig waren. Diese letzten zwei Angebote seien als Scheingeschäft gemäß 
§ 117 BGB anzusehen und somit unwirksam. Die Gebote seien entweder durch den Verkäufer selbst oder durch einen mit diesem bekannten Dritten abgegeben worden, mit dem Ziel, den Preis in die Höhe zu treiben. Der beklagte Verkäufer habe den Pkw nicht unter Wert verkaufen wollen, was insbesondere auch aus den vorherigen Auktionsverläufen folge. Bei diesen Auktionen, bei denen jeweils der gleiche Bieter wie in diesem Fall, Höchstbieter war, kam es nie zu einer Übergabe des Autos. Der Pkw wurde immer wieder neu eingestellt. Die Auktionen seien jedes Mal manipuliert worden, um einen hohen Kaufpreis zu erzielen.

Somit stand für das OLG fest, dass auch bei der streitigen Auktion ein Scheingeschäft vorlag. Das letzte und ernsthafte Gebot war durch den Bieter mit 2.570 € abgegeben worden. Der Kläger wäre somit mit 2.580 € Höchstbieter gewesen. Die Differenz zwischen Verkehrswert (10.000,00 € laut Eigentümer) und dem Höchstgebot (2.580 €) sei der zu zahlende Schadenersatz. Das eingegebene Maximalgebot das Klägers sei bei der Berechnung hingegen unbeachtlich, da dies nur der Betrag sei, den er grundsätzlich bereit sei zu zahlen. Für die Berechnung des (konkreten) Schadens sei aber allein das aktuelle Gebot maßgeblich.


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