Fertigarzneimittel mit einem Verkaufspreis von 9,97 € dürfen nicht kostenfrei an Apotheker abgegeben werden, wenn
dies „zu Demonstrationszwecken“ erfolgt. Die Abgabe stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Hieran ändert auch der fehlende Aufdruck „Muster“ oder „unverkäufliches Muster“
nichts.
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Was ist passiert?
Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin stellen apothekenpflichtiges, aber nicht verschreibungspflichtiges Schmerzgel her und vertreiben dies.
Die Antragstellerin beanstandete, dass die Antragsgegnerin Schmerzgel in Verpackungen der Größe N 2 (100g) mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ kostenlos an Apotheker abgab und verlangte Unterlassung. Die Antragsgegnerin wolle hierdurch eine bevorzugte Bestellung bei Ihr, durch die Apotheker veranlassen. Der Verkaufswert einer solchen Schmerzgeltube belaufe sich nach der Lauer-Taxe auf 9,97 € und sei somit auch nicht mehr als geringfügig anzusehen.
Die Entscheidung
Das OLG Hamburg (Az. 3 U 193/13) bestätigte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin.
Gemäß § 47 Abs. 3 AMG dürfen Pharmaunternehmen, Muster von Fertigarzneimitteln u.a. nur an Ärzte, Zahnärzte oder andere Personen, die die Heilkunde berufsmäßig ausüben bzw. an Ausbildungsstätten für Heilberufe abgeben, wenn es sich hierbei um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Gemäß § 47 Abs. 4 AMG darf dies zudem nur auf schriftliche Anforderung und im Rahmen bestimmter Mengengrenzen erfolgen.
§ 47 AMG stellt zugleich eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
Apotheker sind von § 47 Abs. 3 AMG als empfangsberechtigte Personen von Produktmustern jedoch nicht umfasst, was auch europarechtskonform sei. Denn die Abgaben von Arzneimittelmuster darf gemäß Art. 96 Abs. 1 RL 2001/83/ EG nur „an die zur Verschreibung berechtigten Personen“ (= Ärzte etc.) erfolgen. Dass das Arzneimittel hierbei wörtlich die Aufschrift „Muster“ oder „unverkäufliches Muster“ tragen müsse, sei nicht erforderlich. Es behält die Mustereigenschaft auch ohne diesen Zusatz, wenn es „zu Demonstrationszwecken“ abgegeben wird.
Der Verstoß sei auch spürbar im Sinne des § 3 UWG, da die Antragsgegnerin durch die Abgabe der Schmerzgeltube gegenüber ihren Mitbewerbern einen Vorteil erlangen könne.
Es sei auch keine Ausnahme nach § 7 I HWG zu machen, wonach geringfügige Zuwendungen erlaubt sein können. Denn bei der Abgabe eines Produktes mit einem Verkaufswert von 9,97 € sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Bei der Abgabe von Zuwendungen gegenüber Verbrauchern sieht der BGH im wettbewerbsrechtlichen Bereich die Grenze bei 1 € und gegenüber Fachkreisen bei 5 €, wobei jeweils die Umstände des Einzelfalls zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
Fazit
Apotheker gehören nicht zu den empfangsberechtigten Personen gemäß § 47 AMG, sodass diesen keine kostenfreien Produktmuster überlassen werden dürfen. Ein Muster liegt auch dann vor, wenn es nicht wörtlich als „Muster“ oder „unverkäufliches Muster“ bezeichnet ist. Ein gegenüber Apothekern nicht abgabefähiges Produktmuster liegt auch dann vor wenn es „zu Demonstrationszwecken“ ausgeteilt wird. Pharmaunternehmen und ihre Referenten sollten dies bei ihrem Vertrieb stets beachten.
Bei Rückfragen stehe ich
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