Werbung mit „Bach-Blütenprodukten“ ist ohne zusätzliche gesundheitsbezogenen Angaben nach der HCVO unzulässig!

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „Bach-Blütenprodukten“ in denen allgemeine Angaben wie: für „emotional aufregende Situationen“ oder „unterstützen können, emotionale Herausforderungen zu begegnen“ enthalten sind, unzulässig ist, wenn dieser Werbung keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind.

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Was ist passiert?

Der beklagte Apotheker betreibt neben seiner stationären Apotheke auch eine Versandapotheke. Über diese bietet er Verbrauchern „Bach-Blütenprodukte“ an. In seinen Werbeaussagen heißt es u.a.

  1. Werbung für „Bach-Blütenprodukte“:
    gelassen und stark durch den Tag

    RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!

    Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet;

  2. Werbung für „Original Rescue Tropfen“:
    … wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; …

  3. Werbung für „Original Bach Blütenessenzen“:
    … können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen

Geklagt hatte ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband. Er beanstandete, dass die Werbung den „Bach-Blüten“ Wirkungen zuspreche, die diesen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht zukämen bzw. nicht hinreichen wissenschaftlich gesichert seien. Da die Bach-Blütenessenzen aber als Lebensmittel im Sinne der HCVO anzusehen seien, müssen solche Wirkungen belegt bzw. gesichert sein.


Die Entscheidung

Das OLG Hamm (Az. 4 U 138/13) hat entschieden, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht und der beklagte Apotheker die Werbung einzustellen hat.
Es werde nach Ansicht des OLG für ein Lebensmittel geworben, wobei diesem unspezifische und allgemein gehaltene Vorteile in Bezug auf die Gesundheit zugesprochen werden. Diesen Aussagen seien aber die insoweit erforderlichen gesundheitsbezogenen Angaben nach der europäischen Health Claim Verordnung, EG Nr 1924/ 2006; ( HCVO) nicht beigefügt worden. Dies sei unzulässig und wettbewerbswidrig.

Die „Bach-Blütenprodukte“ seien Lebensmittel im Sinne der HCVO, da die beworbenen Produkte nicht nur auf das Wohlbefinden gerichtet seien, sondern darüber hinaus auch auf die Gesundheit bzw. das gesundheitliche Wohlbefinden. Es werde eine Wirkung für Angstsituationen, für emotionale Herausforderungen und für aufregende Situationen im Job angepriesen. Diese Wirkungen zielen auf die Behandlung von seelischem Ungleichgewicht und damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab.


Gemäß Art. 10 der HCVO können unspezifische gesundheitliche Aussagen zu Lebensmitteln aber nur dann erfolgen, wenn ihnen eine, in der HCVO aufgelisteten, spezielle gesundheitsbezogene Angabe hinzugefügt wird (sog. „Kopplungsgebot“ = unspezifische allg. Angabe + spezifische Angabe nach der HCVO). Diese Kopplung sei vorliegend gerade nicht erfolgt, sodass die unspezifischen allgemeinen Angaben unzulässig seinen.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!