Der BGH hat entschieden, dass die vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion den Verkäufer zum Schadensersatz
verpflichten kann, wenn er die Auktion unberechtigt abbricht und die angebotene Sache anderweitig verkauft. Dies gilt auch dann, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden
andauert.
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Was ist passiert?
Der Beklagte stellte ein Stromaggregat auf der Internet-Plattform eBay zum Verkauf ein. Die Laufzeit seines Angebots setzte er auf 10 Tage fest. Der Startpreis betrug 1 €. Nach zwei Tagen brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit dem Startpreis von 1 € Höchstbietender und verlangte zunächst die Herausgabe des Aggregats. Der Beklagte verweigerte dies mit der Begründung, er habe das betreffende Stromaggregat bereits anderweitig verkauft.
Der Kläger verlangt daraufhin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Verkehrswert (hier: 8.500,00 €) und Höchstgebot (hier: 1 €).
Auch dies lehnte der Beklagte ab. Er argumentierte, dass er zum vorzeitigen Abbruch berechtigt gewesen sei, da die Auktion noch über 12 Stunden dauern sollte. Nach den AGB von eBay könne in diesem Fall ein Abbruch ohne weiteres erfolgen.
In den maßgeblichen AGB bzw. in den Verweisen und Informationen von eBay heißt es u.a.: „Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.“
Die Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage auf Schadensersatz in ersten Instanz ab. Das OLG hingegen gab ihr statt. Die Revision des beklagten Verkäufers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 8.500,00 € zu gemäß §§ 280, 283 BGB wegen Nichtleistung zu. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei ein wirksamer Kaufvertrag über das Stromaggregat zu einem Preis von 1 € zustande gekommen.
Das eingestellte Angebot war aus der maßgeblichen Sicht des Bieters, allein unter dem Vorbehalt einer berechtigtenRücknahme gemäß den eBay-AGB gestellt. Eine solche berechtigte Rücknahme lag hier jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten war sein Angebot nicht unverbindlich. Die „weiteren Informationen“ von eBay über die Rücknahme von Angeboten bei einer Restlaufzeit von über 12 Stunden lassen ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Eine (willkürliche) Beendigung sei auch hiernach nicht möglich. Die „weiteren Informationen“ seien vielmehr nur als Ergänzung der AGB für die praktische Durchführung der Beendigung anzusehen. Sie liefern aber gerade kein „Berechtigung“ das eigentlich bindende Angebot vorzeitig (vor 12 Stunden) ohne weiteres abzubrechen. Dies liefe dem gesamten Geschäftsmodell von eBay zu wider. Nur die zur Auslegung heranzuziehenden AGB können somit in engen Grenzen eine vorzeitige Beendigung berechtigen.
BGH, Urteil vom 10.12.2014 (Az. VIII ZR 90/14)
Fazit
Wer als Verkäufer bei eBay seine Auktion, die noch über 12 Stunden Restlaufzeit hat unberechtigt beendet und die Sache anderweitig veräußert, kann er sich gegenüber dem zur Zeit der Beendigung Höchstbietenden schadenersatzpflichtig machen.
Als berechtigte Gründe werden in den eBay AGB u.a. ein Irrtum beim Einstellen des Artikels, der Beschädigung des Artikels oder der
Verlust während der Angebotsdauer angesehen. Diese Gründe müssen auch bei einer Beendigung vor Ablauf von 12 Stunden vorliegen. Die „weiteren Informationen“ ändern an dem Erfordernis
nichts.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur
Verfügung!