Seit dem 13.12.2014 gelten die neuen Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Es gibt keine Übergangsfrist!

Seit dem Wochenende gelten eine Vielzahl von neuen Regelungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Dies betrifft sowohl (vor-)verpackte als auch lose Ware und gilt auch für den Fernabsatz.
Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

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Für wen gilt´s?

Die Pflichtangaben gelten nach der Definition der EU-Verordnung (1169/2011/EU) für „alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind“.

Ausnahmen sind u.a. für frische Produkte (Obst, Gemüse) denen keinen weiteren Zutaten hinzugefügt wurden, vorgesehen.


Was ist neu?

Ganz allgemein sind Informationen zur Identität und der Zusammensetzung der Produkte, zur Haltbarkeit, zu deren Lagerung und Verwendung und zu Folgen bei übermäßigem Konsum nunmehr Pflicht. Auch die Pflichtangaben zum Grundpreis wurde zum Teil modifiziert, sowie die Angaben zu Inhalts-, Zusatz- und Farbstoffen.


Konkrete Neuregelungen sind insbesondere:

  1. Allergene müssen optisch hervorgehoben sein
    Allergie auslösende Zutaten müssen seit dem 13.12.2014 noch deutlicher hervorgehoben werden. Entweder muss die Schrift als solche besonders betont sein oder aber farbig hinterlegt sein.
    Erstmals müssen nun auch bei loser Ware beim Bäcker, Wurstverkauf etc. Angaben zu Allergenen gemacht werden.

  2. Mindestgröße der Schrift bei Pflichtangaben
    Laut EU-Verordnung ist nun eine Mindestgröße der Schrift von 1,2 mm für die Pflichtangaben auf Etiketten zwingend. Dies gilt auch für die Angaben zur Füllmenge. Vorgaben zur Schriftart, Farbe und Kontrast sind in der Verordnung nicht vorgesehen. Bilder, Piktogramme o.Ä. dürfen nur zur Verdeutlichung und Illustration verwendet werden.

  3. Herkunftsangabe bei Fleisch
    Hersteller sind verpflichtet die Herkunft von Lebensmitteln anzugeben, wenn die Aufmachung ansonsten eine Irreführung hierüber begründen könnte (beispielsweise durch Bilder, Flaggen etc.) Bei verpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen und Geflügelfleisch wird die Herkunftsangabe ab 01.04.2015 Pflicht. Dies gilt sowohl für Frisch- als auch für tiefgefrorenes Fleisch. Das Etikett muss dann mindestens Angaben zum Land der Aufzucht und der Schlachtung beinhalten. Bei Hackfleisch reich die Angabe „aufgezogen und geschlachtet in der EU“
    Wie die Herkunftsangabe von Fleisch als Zutat in verarbeiteten Produkten erfolgen soll, wird  erst Ende 2014 beschlossen.

  4. Lebensmittelimitate müssen deutlich bezeichnet werden
    Wer als Hersteller Lebensmittelimitate verwendet, muss nun in unmittelbarer Nähe zur Produktbezeichnung den verwendeten Ersatzstoff nennen. Bei sog. „Klebefleisch“ muss der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ gemacht werden.
    Der Begriff „Imitat“ muss jedoch nicht explizit auf der Verpackung stehen.

  5. Spezial: Kennzeichnung für verpackte Lebensmittel im Fernabsatz
    Auch beim Verkauf von verpackten Lebensmitteln über den Fernabsatz (Telefon, Internet, Versandhandel) müssen seit dem 13.12.2014 die Informationen entsprechend dem Verkauf „vor Ort“ erteilt werden.
    Eine Ausnahme besteht hier nur in Bezug auf die Informationen zum Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum. Dies Auskunft muss erst bei Lieferung erteilt werden. Die Pflichtangaben müssen vor Abschluss des Kaufvertrages erteilt werden.
    Beim Vertrieb von tiefgefrorenem Fleisch und Fleischerzeugnissen und von unverarbeiteten Fischerzeugnissen ist das Einfrierdatum zwingend anzugeben. Andere als diese Produkte müssen das Datum hingegen nicht angeben.

    Die sonstigen und allgemeinen Pflichtangaben im Rahmen des Fernabsatzes bleiben daneben uneingeschränkt bestehen. (Widerruf, AGB etc.)

  6. Nährwertkennzeichnung
    Die Angaben zu den Nährwerten wie Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Eiweiß, Zucker und Salz sind erst ab dem 12.12.2016 als Pflichtangabe anzubringen. Die sog. „Ampelkennzeichnung“ wurde hingegen nicht Gesetz. Viele Hersteller machen diese Angaben aber bereits jetzt, sodass hierbei keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten sind.


Verstöße gegen die neue Lebensmittelkennzeichnung stellen zugleich auch einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot dar und können kostenpflichtig abgemahnt werden.


Da es keine Übergangsfrist gibt, müssen seit dem 13.12.2014 alle Angaben zwingend gemacht werden. Für bereits in den Verkehr gebrachte Lebensmittel sieht die Verordnung allerdings eine Aufbrauchsfrist vor: „Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind“


Bei Rückfragen, Unterstützung bei der Umsetzung oder der Abwehr unberechtigter Abmahnungen bzw. Durchsetzung Ihrer Rechte, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.