Was kostet die unberechtigte Veröffentlichung fremder Produktfotos?

Egal ob der eigene Onlineshop, die bildliche Darstellung eines Blogbeitrages oder die Gestaltung der eigenen Homepage. Oftmals werden hierbei fremde Bilder übernommen, ohne das der Rechteinhaber dies erlaubt hat oder entsprechend bezahlt wird. Mögliche Folge: kostenpflichtige Abmahnung! Was aber kostet diese Abmahnung bzw. wo verlaufen die Grenzen?

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Hintergrund

Den Umfang der Nutzung von Bildern, Fotos, Grafiken und sonstigen Darstellungen bestimmt grundsätzlich der Urheber. Insbesondere im Internet werden aber oftmals fremde Bilder, Fotos und dergleichen in die eigenen Homepage, bei "eBay", "Amazon" oder im eigenen Blog eingebunden, ohne dass der Urheber oder sonstige Berechtigte dies gestattet hat. Folge: Der Rechteinhaber kann kostenpflichtig abmahnen und insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich vorgehen. Der Streitwert bestimmt hierbei im Wesentlichen die Kosten sowohl der Abmahnung als auch der, des sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahrens. Wo die Grenzen hierbei liegen, musste das OLG Köln kürzlich entscheiden.


Was ist passiert?

Ein Online-Händler hatte für den Verkauf seiner Waren fremde Produktfotos für sein Angebot verwendet und diese auf der Verkaufsplattform eingestellt. Der Urheber der Fotos mahnte den Händler daraufhin ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Händler widersprach und gab die Erklärung nicht ab. Der Urheber beantragte sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht, mit der im Eilverfahren die Unterlassungsansprüche schnell durchgesetzt werden sollten.

Die auch im Rahmen eines solchen Eilverfahrens anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bemessen sich ebenfalls nach dem Streitwert.
Das zunächst damit befasste LG Köln, setzte den Streitwert auf 6000,00 € fest. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Online-Händlers, der vom LG eine Verringerung auf 3000,00 € verlangte, u.a. da die Bilder nicht professionell angefertigt worden seien.


Die Entscheidung

Das OLG Köln bestätigte schlussendlich die Festsetzung des Streitwertes des LG auf 6000,00 €. Bei Unterlassungsansprüchen für die unberechtigte Übernahme von Lichtbildern, sei ein Streitwert in Höhe von 6000,00 € pro Bild nicht unangemessen. Auch unter Berücksichtigung, dass die Fotos nicht von einem professionellen Fotografen angefertigt worden seien, schließt die Verhältnismäßigkeit nicht aus. Bei der Bemessung und Festsetzung der 6000,00 € sei dies bereits in die Bewertung mit eingeflossen.

OLG Köln Az.: 6 W 123/ 14.


Fazit

Die Übernahme bereits eines einzelnen Fotos, Bildes oder sonstigen grafischen Darstellung kann, auch unter Berücksichtigung dass dieses „nur“ von einem Laien/ Privaten angefertigt worden ist, zu erheblichen Kosten führen. Bei professionell angefertigten Bildern kann der Streitwert noch wesentlich höher sein.

Bei der Verwendung von (fremden) Bildern aus dem Internet sollten somit vorab die Rechte (Lizenzen, creative commens etc.) für die Verwendung eingeholt werden und die entsprechenden Angaben, insbesondere zum Urheber gemacht werden. Die fehlende Urheberbenennung kann zu einem 100%-igen Zuschlag zum Schadensersatz führen!


 Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.