Bestehen Namens-, Titel- oder Kennzeichenrechte auch für Smartphone-App´s?

Das OLG Köln hat entschieden, dass App´s grundsätzlich auch Titelschutz genießen können, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere die Unterscheidungskraft der Bezeichnung, vorliegen.

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Was ist passiert?

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Betreiber der Internetseiten „www.wetter.de“ und „www.wetter.at“ über das App-Angebot des österreichischen Anbieters, der unter der Bezeichnung „wetter DE“ ein Smartphone-App mit Informationen rund um das Wetter bereitstellte.

In der Verwendung des Zusatzes „DE“ sah der Betreiber der deutschen Webseite einen Verstoß gegen seine Rechte, da er auf seiner Homepage ebenfalls eine Wetter-App anbot.

Aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen habe der Betreiber der deutschen Internetseite einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem österreichischen Anbieter. Die Ähnlichkeit führe zu einer Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen, sodass die Bezeichnung der App „wetter DE“ zu unterlassen sei.


Die Entscheidung

Das OLG Köln (Az.: 6 U 205/13) hat entschieden, dass der Name einer App grundsätzlich auch Titelschutz gemäß § 5 MarkenG genießen könne. Allerdings nur wenn und soweit auch die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Unterscheidungskraft des Titel. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber gerade nicht erfüllt, da „wetter DE“ lediglich eine allgemein beschreibende Bezeichnung für die Ware und Dienstleistung sei. Dies sei namensrechtlich nicht schutzfähig. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiden aus, da keine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit von Mitbewerbern ersichtlich sei.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Fazit

Aufgrund der nur allgemeinen und beschreibenden Bezeichnungen der Internetseite „wetter.de“ und der App „wetter DE“ konnte ein Titelschutz nicht angenommen werden. Die Bezeichnungen sind nicht geeignet eine Verwechslungsgefahr der Unternehmen hervorzurufen.

Anbieter von App´s sollte bei der Namensgebung von daher darauf achten, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nicht lediglich beschreibend für den Inhalt ihrer App ist. Ansonsten besteht kein Titelschutz.


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