Das LG Koblenz hat entschieden (Az. 15 O 318/ 13) dass der Onlineanbieter „1&1“ Kundenanfragen nicht mit einer
automatisch erstellten e-Mail beantworten darf, in der wiederum nur Hinweise auf weitere Informationsquellen enthalten sind.
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Was ist passiert?
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Onlineanbieter „1&1“ geklagt, es auf dem Portal „web.de“ zu unterlassen, die dort benannte e-Mailadresse als Kontaktmöglichkeit zu verwenden, wenn hierbei keine unmittelbare Kommunikation erfolgen kann. Die vzbv argumentierte, dass durch die Angabe einer Mailadresse, bei der nur eine automatisch generierte Antwort mit weiteren Hinweisen auf andere Informationsquellen erfolgt, keine wirkliche Kommunikationsmöglichkeit für den Verbraucher geschaffen werde. So sei nach Angeben der vzbv in der Antwortmail zu lesen „Individuelle Anfragen zu Diensten und Produkten von WEB.de können über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden.“
Gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG müssen Unternehmen u.a aber Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall.
Die Entscheidung
Das LG Koblenz schloss sich dieser Argumentation an. Eine „unmittelbare Kommunikation“ im Sinn des Telemediengesetz werde durch „1&1“ in der beanstandeten Form nicht gewährt. Erhielten Kunden lediglich eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, die nur allgemeine Hinweise auf weitere Informationsmöglichkeiten enthält und keine tatsächliche Kommunikation mit dem Onlineanbieter ermögliche, sei dies ein Verstoß gegen § 5 TMG und wettbewerbswidrig. Die Antwort mache unzweideutig klar, dass eine individuelle Beantwortung nicht erfolgt und widerspricht somit den Anforderungen des TMG
Fazit
Onlineanbieter sind nach dem TMG u.a. dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen zu ermöglichen, einschließlich der Angabe der e-Mail-Adresse. Keine, falsche oder eben nur automatisiert erzeugte e-Mailadressen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.
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