Wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers die Kündigungsmöglichkeit des Kunden per e-Mail
ausgeschlossen, stellt dies ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB dar und ist somit unwirksam.
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Was ist passiert?
In dem vom OLG München entschiedenen Fall, hatte die Beklagte, die Betreiberin eines Online-Dating-Portals, in ihren AGB vorgesehen, dass die Benutzer bzw. Kunden die Mitgliedschaft nicht in elektronischer Form, dass heißt insbesondere auch nicht per e-Mail kündigen könnten. Zudem sei auch nur ausnahmsweise eine Kündigung mittels Fax möglich.
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB und somit zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG durch die Verwendung unzulässiger AGB und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf.
Die Entscheidung
Das LG München I gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG München erfolglos. Die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Verwendung unzulässiger AGB im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern.
Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit verstoße gegen § 309 Nr. 13 BGB und sei unwirksam. Hierbei sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass gemäß § 126 Abs. 2 BGB und gemäß § 127 Abs. 1 BGB bei Rechtsgeschäften die schriftliche, durch die elektronische Form ersetzt werden dürfe. Daraus folge, dass zur Wahrung der Schriftform nach dem gesetzlichen Leitbild auch die Übermittlung per Fax oder e-Mail genüge. Die AGB der Beklagten beschränkten diese Möglichkeit der Verbraucher-Kunden jedoch und schränkten somit deren Rechte in unzulässiger Weise ein.
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